14/05/2016, 4:25 π.μ.
Pet 3-18-05-06-006300
Außenpolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass sich Deutschland vor dem Hintergrund der
Ereignisse auf der Krim innerhalb der Europäischen Union gegen Sanktionen für
Russland ausspricht.
Mit der Petition werden Bedenken formuliert, dass das deutsche Volk und auch die
ganze Europäische Union von wirtschaftlichen, politischen oder militärischen
Sanktionen gegenüber Russland nicht profitieren würden, sondern vielmehr im
Gegenteil der politische Konflikt zwischen Russland, der Ukraine und der Krim
„ausgereizt“ werde. Die Bundesregierung habe kein Recht, irgendwelche
Ressourcen gleich welcher Art in einen Konflikt zu stecken, in den Deutschland gar
nicht direkt involviert sei. Die Kooperation mit Russland und die Handelswege
dorthin, die in den letzten Jahren durch zahlreiche außenpolitische Bemühungen
erarbeitet worden seien, sollten nicht gestört werden.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 47 Diskussionsbeiträge
und 334 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion im Internetforum wurde
kontrovers geführt.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Petitionen gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in
die parlamentarische Prüfung einbezogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung sieht unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen aus:
Der Petitionsausschuss teilt die Ansicht der Bundesregierung, dass die Abspaltung
der Krim von der Ukraine und die Annexion der Krim durch Russland einen Bruch
des Völkerrechts darstellen. Wie der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem
Gutachten zum Kosovo 2010 festgehalten hat, ist zwar eine Sezession als solche
vom Völkerrecht n i c h t verboten. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie durch
völkerrechtswidrige Anwendung oder Androhung von Gewalt durch einen anderen
Staat gefördert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Weiterhin gilt, dass das
Völkerrecht verbietet, dass ein Staat die Bevölkerung eines anderen Staates nutzt,
um ein Gebiet herauszubrechen. Vor diesem Hintergrund liegt in den Vorgängen auf
der Krim eine Verletzung des Völkerrechts und der Souveränität und territorialen
Integrität der Ukraine vor.
Dass es zuvor ein Referendum auf der Krim gegeben hat, ändert daran nichts, da
dieses Referendum verfassungswidrig war. Nach Artikel 2 der ukrainischen
Verfassung ist die Ukraine ein Einheitsstaat. Die Krim hat Autonomiestatus.
Referenden darf die Krim nach Artikel 138 der ukrainischen Verfassung zwar
abhalten, jedoch nur über regionale Fragen. Fragen des territorialen Bestandes
können nur in nationalen Referenden oder Beschlüssen des nationalen Parlaments
der Ukraine geklärt werden. Das Referendum hat, so wie es abgehalten wurde,
demnach gegen die ukrainische Verfassung verstoßen, nach der ein derartiges
Referendum zur Krim im ganzen Land hätte abgehalten werden müssen und nicht
nur auf der Krim selbst.
Deutschland und die Europäische Union (EU) haben auf das völkerrechtswidrige
Vorgehen Russlands auf der Krim reagiert: Mit ihren Beschlüssen vom 6. März 2014
haben die Staats- und Regierungschefs der EU ein gestuftes Verfahren
vorgezeichnet. In einer ersten Stufe wurden die Verhandlungen zu einem neuen
Handelsabkommen zwischen der EU und Russland sowie Visaverhandlungen
gestoppt. In einer zweiten Stufe haben die Mitgliedstaaten der EU am 17. März und
am 21. März 2014 Vermögenseinfrierungen und Visabeschränkungen gegen
insgesamt 33 Personen beschlossen, deren Handlungen gegen die territoriale
Integrität der Ukraine gerichtet waren. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um
gezielte restriktive Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Umsetzung und
Evaluierung restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Da es sich bei den Maßnahmen ausschließlich um Einreisesperren
und Konteneinfrierungen von natürlichen Personen und zwei Entitäten auf der Krim
handelt, ist nicht von Auswirkungen auf die Bevölkerung Russlands auszugehen, mit
Ausnahme der direkt betroffenen Personen. (Vgl. dazu auch die Antwort der
Bundesregierung vom 24. Juni 2014 (BT-Drs. 18/1852) auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. ‚Sanktionen gegen die Russische Föderation‘.)
Die Forderungen der EU an Russland, die sich im Wesentlichen auf die territoriale
Unversehrtheit und die innere Stabilität der Ukraine sowie auf die Zusammenarbeit
mit der ukrainischen Regierung beziehen, wurden in den Schlussfolgerungen und
Erklärungen des Rates der EU für Außenbeziehungen am 17. März 2014, 14. April
2014 und 12. Mai 2014 sowie des Europäischen Rates am 6. März 2014 und in der
Erklärung zum informellen Abendessen der Staats- und Regierungschefs am 27. Mai
2014 formuliert.
Auf einer Sondersitzung der EU-Staats- und Regierungschefs am 6. März 2014
wurde der dreistufige Charakter des aktuellen Sanktionsregimes beschlossen und, in
Reaktion auf die fortlaufenden Verletzungen der ukrainischen Souveränität und
territorialen Integrität, schrittweise umgesetzt. Die letzte Verschärfung der
Sanktionen erfolgte am 12. September 2014 angesichts der vermehrten Präsenz
russischer Kräfte in der Ostukraine.
Sanktionen sind jedoch kein Selbstzweck, sondern sollen den Weg zu politischen
Lösungen ebnen. Deshalb sind die europäischen Sanktionen bewusst so
ausgestaltet, dass ein Rückweg zu politischen Lösungen jederzeit möglich ist. Der
Petitionsausschuss begrüßt es ausdrücklich, dass die Bundesregierung wiederholt
deutlich gemacht hat, dass sie die Tür zu einem konstruktiven Dialog mit Russland
offen hält.
Gegenwärtig bieten die Minsker Vereinbarungen vom 5. und 19. September 2014,
unter anderem über einen Waffenstillstand, einen messbaren Rahmen für
erforderliche politische Fortschritte. Der derzeitige Umsetzungsstand der Minsker
Vereinbarungen bietet nach Ansicht der EU und ihrer internationalen Partner bisher
keinen Anhaltspunkt für eine Sanktionslockerung.
Deutschland und die EU arbeiten intensiv daran, eine weitere Eskalation der Lage zu
verhindern und Gesprächskanäle mit Russland offen zu halten. Die Bundesrepublik
Deutschland führt im Übrigen ihre außenpolitischen Beziehungen,
Wirtschaftskontakte, den Wissenschaftsaustausch, etc. mit Russland fort wie bisher.
Außenminister Steinmeier hat sich von Beginn an für eine unabhängige OSZE-
Beobachtermission stark gemacht. Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich für
weitere Schritte zur Deeskalation ein, dies auch in direkten Kontakten mit der
russischen Seite und in enger Abstimmung mit ihren europäischen und
internationalen Partnern.
Der Petitionsausschuss teilt vor dem Hintergrund dieser Darlegungen nicht die
Vorstellungen des Petenten und kann sein Anliegen nicht unterstützen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)