Bankenwesen - Kontoeröffnung ohne Ausweisvorlage in Ausnahmefällen

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Kampanje tas opp
Deutschen Bundestag
145 Støttende 0 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

145 Støttende 0 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2011
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:41

Pet 2-17-08-7601-020461Bankenwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, das Geldwäschegesetz dahingehend zu ändern,
dass auch für Personen, die von der Ausweispflicht befreit sind, die Eröffnung eines
Kontos bei einer Bank möglich ist.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, das geltende
Geldwäschegesetz (GwG) schreibe die Vorlage eines gültigen Personalausweises
bzw. Reisepasses bei Eröffnung eines Kontos zwingend vor. Es gebe jedoch
Personen, die krankheitsbedingt von der Ausweispflicht befreit seien und demzufolge
solche Dokumente nicht besäßen. Nach geltendem Recht könne dieser
Personenkreis lebenslang kein Konto mehr eröffnen, obwohl anhand z. B. von
Meldebescheinigungen, Rentenbescheiden, u.a.m., eine Identifizierung möglich
wäre.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf den Inhalt der
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 145 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit dem
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) vom 13. August 2008
Deutschland die Identifizierungspflicht der Institute hinsichtlich ihrer Vertragspartner
neu geregelt hat. Die Kreditinstitute sind nunmehr verpflichtet, im Rahmen ihrer
Sorgfaltspflichten gemäß § 3 GwG vor Begründung und auch während einer
Geschäftsbeziehung sich Gewissheit über die Identität ihres Vertragspartners zu
verschaffen. Gewissheit über die Identität des Vertragspartners besteht im
Allgemeinen aber nur, wenn der vollständige Name, Geburtsort, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und die Anschrift bekannt sind. Das Kreditinstitut hat sich gemäß
der gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen
amtlichen Ausweises zu vergewissern, ob die Angaben zum Vertragspartner
zutreffend sind.
Der Petitionsausschuss hebt jedoch hervor, dass in begründeten und besonders
risikoarmen Ausnahmefällen, in denen aus nachvollziehbaren Gründen keine
geeigneten Legitimationsdokumente mehr vorliegen, es für das Kreditinstitut
vertretbar ist, gemäß der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Identitätsprüfung anhand anderer vorzulegender
Dokumente durchzuführen. So ist es in begründeten und risikoarmen Einzelfällen,
etwa bei älteren, gebrechlichen bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten
Kunden durchaus möglich, anhand der Vorlage eines bereits abgelaufenen
Ausweisdokuments eine Identifizierung durchzuführen. Hierzu müsste durch die
Bank ein Abgleich der äußeren Merkmale der zu identifizierenden Person mit dem in
den abgelaufenen Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass) enthaltenen
Lichtbild erfolgen und ein Abgleich der Unterschrift durchgeführt werden. Nach dem
Dafürhalten des Petitionsausschusses wird durch diese Ausnahmeregelung dem
Anliegen des Petenten in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Durch die oben
beschriebene Ausnahmeregelung ist es für infolge von Krankheit von der
Ausweispflicht befreiten Personen möglich, ein Konto zu eröffnen.
Ergänzend bemerkt der Petitionsausschuss, dass § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG lediglich die
bereits seit Jahren bestehende Verwaltungspraxis zur Identitätsprüfung natürlicher
Personen unverändert gesetzlich festgeschrieben hat. Genau wie vor Inkrafttreten
des GwG im August 2008 haben Kreditinstitute zur Überprüfung der Identität einer
natürlichen Person, die beispielsweise durch die Eröffnung eines Kontos in ein
Vertragsverhältnis mit dem Kreditinstitut eintreten will, die Vorlage eines gültigen und
anerkannten amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die

Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, zu verlangen. Diese nunmehr in Gesetzesform
zum Ausdruck gebrachte Bankenpraxis verfolgt - wie die übrigen
Identifikationsvorschriften des Geldwäschegesetzes - eine wichtige repressive wie
präventive Zielsetzung: Einerseits soll die gesicherte Feststellung der Identität des
Vertragspartners eines Verpflichteten des GwG bei nachträglicher Entstehung eines
Verdachts einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Grundlage für eine
polizeiliche Aufklärung des Sachverhalts bilden. Andererseits soll durch die
verursachte Erschwernis, unerkannt inkriminierte Gelder in den legalen
Finanzkreislauf einbringen und damit die Gewinne aus kriminellen Handlungen
sichern zu können, der Anreiz zur Begehung von Straftaten generell gesenkt werden.
Der Petitionsausschuss ergänzt, dass das GwG u.a. durch das Gesetz zur
Optimierung der Geldwäscheprävention, welches seit dem 1. März 2012 vollständig
in Kraft ist, verschärft wurde. Neben der Finanz- und Versicherungsbranche werden
nunmehr auch insbesondere Gewerbetreibende (Groß- und Einzelhändler,
Rechtsanwälte, Notare, Spielbanken u.a.m.) zu sogenannten Sorgfaltspflichten, etwa
Identifikation von Geschäftspartnern, gesetzlich verpflichtet. Durch das Gesetz zur
Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18. Februar 2013, das am 26. Februar
2013 in Kraft getreten ist, wurden Vorschriften für das Glücksspiel im Internet in das
GwG aufgenommen. Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen im Internet
wurden ebenfalls etwa Sorgfaltspflichten und eine Identifizierung von Spielern
auferlegt.
Der Petitionsausschuss bemerkt abschließend, dass die Bundesregierung
beabsichtigt, einen eigenständigen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung zu
schaffen. Im Bereich der Geldwäsche ist geplant, im Hinblick auf die sogenannte
Selbstgeldwäsche zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der entsprechend der
Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering eine
Bestrafung auch des Vortäters ermöglicht und zugleich das verfassungsrechtliche
Verbot einer Doppelbestrafung desselben Unrechts achtet.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten sieht der Petitionsausschuss keinen
weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als Material zu
überweisen, soweit die Petition auf die unzureichende Umsetzung der

Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz aufmerksam macht,
und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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