Bankenwesen - Kontoeröffnung ohne Ausweisvorlage in Ausnahmefällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

145 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

145 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Geldwäschegesetz dahingehend geändert wird, dass auch für Personen, die von der Ausweispflicht befreit sind, die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank möglich wird.

Begründung

Das geltende Geldwäschegesetz schreibt zwingend vor, dass bei der Eröffnung eines Kontos ein gültiger Ausweis bzw. Reisepass vorliegen muss. Andere Identitätsnachweise werden nicht anerkannt. Nun gibt es Personen, die krankheitsbedingt von der Ausweispflicht befreit sind und deshalb weder einen Ausweis noch einen Reisepass besitzen. Diese Personen können nach geltendem Recht lebenslang kein Konto mehr eröffnen, obwohl über Meldebescheinigung, Rentenbescheid, Krankenkasse u.ä. eine Identifizierung möglich ist.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.02.2011
Sammlung endet: 03.05.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-7601-020461Bankenwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, das Geldwäschegesetz dahingehend zu ändern,
    dass auch für Personen, die von der Ausweispflicht befreit sind, die Eröffnung eines
    Kontos bei einer Bank möglich ist.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, das geltende
    Geldwäschegesetz (GwG) schreibe die Vorlage eines gültigen Personalausweises
    bzw. Reisepasses bei Eröffnung eines Kontos zwingend vor. Es gebe jedoch
    Personen, die krankheitsbedingt von der Ausweispflicht befreit seien und demzufolge
    solche Dokumente nicht besäßen. Nach geltendem Recht könne dieser
    Personenkreis lebenslang kein Konto mehr eröffnen, obwohl anhand z. B. von
    Meldebescheinigungen, Rentenbescheiden, u.a.m., eine Identifizierung möglich
    wäre.
    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf den Inhalt der
    eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
    Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 145 Mitzeichnungen unterstützt
    und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit dem
    Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) vom 13. August 2008
    Deutschland die Identifizierungspflicht der Institute hinsichtlich ihrer Vertragspartner
    neu geregelt hat. Die Kreditinstitute sind nunmehr verpflichtet, im Rahmen ihrer
    Sorgfaltspflichten gemäß § 3 GwG vor Begründung und auch während einer
    Geschäftsbeziehung sich Gewissheit über die Identität ihres Vertragspartners zu
    verschaffen. Gewissheit über die Identität des Vertragspartners besteht im
    Allgemeinen aber nur, wenn der vollständige Name, Geburtsort, Geburtsdatum,
    Staatsangehörigkeit und die Anschrift bekannt sind. Das Kreditinstitut hat sich gemäß
    der gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen
    amtlichen Ausweises zu vergewissern, ob die Angaben zum Vertragspartner
    zutreffend sind.
    Der Petitionsausschuss hebt jedoch hervor, dass in begründeten und besonders
    risikoarmen Ausnahmefällen, in denen aus nachvollziehbaren Gründen keine
    geeigneten Legitimationsdokumente mehr vorliegen, es für das Kreditinstitut
    vertretbar ist, gemäß der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht die Identitätsprüfung anhand anderer vorzulegender
    Dokumente durchzuführen. So ist es in begründeten und risikoarmen Einzelfällen,
    etwa bei älteren, gebrechlichen bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten
    Kunden durchaus möglich, anhand der Vorlage eines bereits abgelaufenen
    Ausweisdokuments eine Identifizierung durchzuführen. Hierzu müsste durch die
    Bank ein Abgleich der äußeren Merkmale der zu identifizierenden Person mit dem in
    den abgelaufenen Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass) enthaltenen
    Lichtbild erfolgen und ein Abgleich der Unterschrift durchgeführt werden. Nach dem
    Dafürhalten des Petitionsausschusses wird durch diese Ausnahmeregelung dem
    Anliegen des Petenten in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Durch die oben
    beschriebene Ausnahmeregelung ist es für infolge von Krankheit von der
    Ausweispflicht befreiten Personen möglich, ein Konto zu eröffnen.
    Ergänzend bemerkt der Petitionsausschuss, dass § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG lediglich die
    bereits seit Jahren bestehende Verwaltungspraxis zur Identitätsprüfung natürlicher
    Personen unverändert gesetzlich festgeschrieben hat. Genau wie vor Inkrafttreten
    des GwG im August 2008 haben Kreditinstitute zur Überprüfung der Identität einer
    natürlichen Person, die beispielsweise durch die Eröffnung eines Kontos in ein
    Vertragsverhältnis mit dem Kreditinstitut eintreten will, die Vorlage eines gültigen und
    anerkannten amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die

    Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, zu verlangen. Diese nunmehr in Gesetzesform
    zum Ausdruck gebrachte Bankenpraxis verfolgt - wie die übrigen
    Identifikationsvorschriften des Geldwäschegesetzes - eine wichtige repressive wie
    präventive Zielsetzung: Einerseits soll die gesicherte Feststellung der Identität des
    Vertragspartners eines Verpflichteten des GwG bei nachträglicher Entstehung eines
    Verdachts einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Grundlage für eine
    polizeiliche Aufklärung des Sachverhalts bilden. Andererseits soll durch die
    verursachte Erschwernis, unerkannt inkriminierte Gelder in den legalen
    Finanzkreislauf einbringen und damit die Gewinne aus kriminellen Handlungen
    sichern zu können, der Anreiz zur Begehung von Straftaten generell gesenkt werden.
    Der Petitionsausschuss ergänzt, dass das GwG u.a. durch das Gesetz zur
    Optimierung der Geldwäscheprävention, welches seit dem 1. März 2012 vollständig
    in Kraft ist, verschärft wurde. Neben der Finanz- und Versicherungsbranche werden
    nunmehr auch insbesondere Gewerbetreibende (Groß- und Einzelhändler,
    Rechtsanwälte, Notare, Spielbanken u.a.m.) zu sogenannten Sorgfaltspflichten, etwa
    Identifikation von Geschäftspartnern, gesetzlich verpflichtet. Durch das Gesetz zur
    Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18. Februar 2013, das am 26. Februar
    2013 in Kraft getreten ist, wurden Vorschriften für das Glücksspiel im Internet in das
    GwG aufgenommen. Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen im Internet
    wurden ebenfalls etwa Sorgfaltspflichten und eine Identifizierung von Spielern
    auferlegt.
    Der Petitionsausschuss bemerkt abschließend, dass die Bundesregierung
    beabsichtigt, einen eigenständigen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung zu
    schaffen. Im Bereich der Geldwäsche ist geplant, im Hinblick auf die sogenannte
    Selbstgeldwäsche zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der entsprechend der
    Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering eine
    Bestrafung auch des Vortäters ermöglicht und zugleich das verfassungsrechtliche
    Verbot einer Doppelbestrafung desselben Unrechts achtet.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten sieht der Petitionsausschuss keinen
    weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.
    Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
    der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als Material zu
    überweisen, soweit die Petition auf die unzureichende Umsetzung der

    Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz aufmerksam macht,
    und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Auch wenn die meisten, die von der Ausweispflicht befreit wurden, bereits ein Konto haben ( ich gehe mal davon aus, da diese Befreiung meist im späten Alter von nöten ist, wenn es zu einer Ausweis-verlängerung/Erneuerung kommt ), würde bei einer offiziellen Ausnahmeregelung, bei einer Befreiung zur Ausweispflicht wg. gesundheitlichen Gründen, der WECHSEL der Bank möglich sein, da man sich mittlerweile auch online verifizieren kann.

Man bekommt eine ID auf jedem Einwohnermeldeamt... Könnten Sie bitte Beispiele von Krankheiten anführen, wegen denen man nicht berechtigt ist einen Ausweis zu beantragen?

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