Bankenwesen - Zentrale Einrichtung für Anleger

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
88 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

88 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Friedhelm Düsterhöft

Bankenwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass eine zentrale Einrichtung geschaffen wird, die
deutsche Anleger im Einlagensicherungsfall bei internationalen Finanzinstituten bei
der Zurückforderung ihrer Spareinlagen aktiv unterstützt.

Zu dieser öffentlichen Petition gingen 88 Mitzeichnungen und 11 Diskussionsbeiträge
ein.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die
geforderte Maßnahme das Vertrauen der Anleger gestärkt werde. Auch der Staat
sollte an einer solchen Einrichtung interessiert sein, da ihm ansonsten die Ausfälle
der Anlagen steuerrechtlich betrachtet schaden würden. Eine zentrale Einrichtung
könne zudem die Forderungen bündeln und mit einer erhöhten Durchsetzungskraft
vertreten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis:

Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juni 1998
wurden mit der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken, der Entschädi-
gungseinrichtung der öffentlichen Banken und der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen drei gesetzliche Einrichtungen zur Entschädigung
von Anlegern bei Entschädigungsfällen im Inland geschaffen.

Im Fall von Finanzinstituten, die ihren Sitz nicht im Inland haben, existieren im Ein-
klang mit der EU-Einlagensicherungsrichtlinie keine entsprechenden Einrichtungen in
Deutschland. Der Einleger muss sich in diesen Fällen an die ausländische Entschä-
digungseinrichtung wenden. Wie auch in zahlreichen anderen grenzüberschreitenden
Vertragsschlüssen deutscher Bürger mit ausländischen Unternehmen stellen sich im
Fall von Vertragsstörungen Rechtsfragen, bei denen eine unterstützende
Rechtsberatung der Bürger erforderlich werden kann. Nach Artikel 1 § 1 Absatz 1
des Rechtsberatungsgesetzes sind ausschließlich die in diesem Gesetz genannten
Anwälte und andere Personen zur Rechtsberatung befugt. Zudem stellen zahlreiche
Verbraucherschutzverbände Angebote zur Unterstützung der Verbraucher zur Ver-
fügung. Aber auch die Bundesregierung behält sich vor, in Sonderfällen falls es aus
politischer Sicht geboten ist unterstützende Maßnahmen zu ergreifen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen
Anlass für ein weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden zu erkennen. Er
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden kann.


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