Beihilfevorschriften des Bundes - Anhebung des Beihilfesatzes für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 1-17-06-20180-044276Beihilfevorschriften des Bundes
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird ein Beihilfebemessungssatz von mindestens 70 Prozent für die
Erstattung von Kranken- und Pflegekosten für Beamte des einfachen und mittleren
Dienstes bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten des einfachen und
mittleren Dienstes sowie ihrer Familien vor allem im Hinblick auf die hohen und
ständig steigenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung sichergestellt werden
müsse. Es dürfe aufgrund der hohen Kosten nicht zu einer Gefährdung des
Lebensunterhalts kommen. Dies würde zudem der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
entsprechen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 62 Mitzeichnungen und 50 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Beamtinnen und
Beamte gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf lebenslange

amtsangemessene Alimentation haben, um den Lebensunterhalt für sich und ihre
Familien zu bestreiten. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Beamte über ein
Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
gewährleistet. Der Dienstherr muss also bei der Bemessung der Dienstbezüge sowie
der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch die Aufwendungen für eine
angemessene Krankheitsvorsorge berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 1981 (2 BvR 1067/80)
die Verfassungsmäßigkeit des Beihilfesystems festgestellt hat. Danach ergibt sich
eine Pflicht zur Beihilfegewährung in einer bestimmten Höhe weder aus dem
Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Abs. 5 GG noch aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung,
eine Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht demnach nicht. Vielmehr ist
die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn Ausgangsbasis für die
Rechtsgültigkeit des Beihilfebemessungssatzes. Allerdings müssen laut
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des ergänzenden
Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden, da die
Beihilfevorschiften auf der Erwägung beruhen, dass den Beamten eine
angemessene Selbstvorsorge durch den Abschluss einer privaten
Krankenversicherung zugemutet werden kann. Nur in dem Fall, dass der
Bemessungssatz so niedrig ist, dass eine unerträgliche Belastung der
amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, wäre die Fürsorgepflicht in
ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig. Mithin wäre
die beamtenrechtliche Alimentation dann nicht mehr ausreichend, wenn die zur
Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlichen
Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass ein
angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss ausgeführt, dass der
Gesetzgeber seiner Pflicht zur Gewährung einer die Mittel für eine angemessene
Krankenversicherung einschließenden Alimentation in der Vergangenheit
nachgekommen sei. So habe er durch fortwährende Erhöhung der Bezüge den
veränderten Lebensverhältnissen und der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung
getragen und werde das auch in Zukunft tun. Das bedeutet, dass die Bezüge in allen
Besoldungsgruppen bereits die Mittel für eine angemessene Krankenversicherung
enthalten, die einen Teil der Krankheitskosten deckt.

Die über die Eigenvorsorge hinausgehenden Krankheitskosten werden im Bereich
des Bundes durch Beihilfeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
gedeckt. Hierbei sind grundsätzlich feste Bemessungssätze von 50 Prozent für die
Beihilfeberechtigten, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw.
Lebenspartner und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder vorgesehen.
Darüber hinaus wird den grundsätzlich niedrigeren Bezügen von
Versorgungsempfängern durch einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent
Rechnung getragen. Zum Ausgleich der erhöhten Aufwendungen bei kinderreichen
Familien erhalten Beihilfeberechtigte gemäß § 46 Abs. 3 BBhV ab dem zweiten
berücksichtigungsfähigen Kind einen Bemessungssatz von 70 Prozent.
Der Petitionsausschuss hat zwar Verständnis für das Anliegen der Petition;
angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag er im Ergebnis jedoch
keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung nicht zu
unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern