Beihilfevorschriften des Bundes - Anhebung des Beihilfesatzes für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

62 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

62 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Eingabe wird ein Beihilfesatz von mindestens 70 Prozent für die Erstattung von Krankheits- und Pfliegekosten für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes bereits ab dem ersten kindergeldberechtigten Kind gefordert.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Bundesbeihilfeverordnung insoweit zu ändern, dass die Höhe des Beihilfesatzes für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Dienstes mit einem bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigem Kind für die Zeit dessen Berücksichtigung, dauerhaft auf mindestens 70% - analog wie bei zwei bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern - angehoben wird.Die Anhebung soll bezwecken, dass aufgrund der hohen und ständig steigenden privaten Krankenversicherungsbeiträgen, gegenüber dem "niedrigen Einkommen des einfachen und mittleren Dienstes"; gesehen im Vergleich zum gehobenen und höheren Dienst, es nicht zu einer Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie kommt, was eigentlich der Intention der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch entsprechen sollte!

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.10.2012
Sammlung endet: 10.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-20180-044276Beihilfevorschriften des Bundes
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird ein Beihilfebemessungssatz von mindestens 70 Prozent für die
    Erstattung von Kranken- und Pflegekosten für Beamte des einfachen und mittleren
    Dienstes bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind gefordert.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
    amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten des einfachen und
    mittleren Dienstes sowie ihrer Familien vor allem im Hinblick auf die hohen und
    ständig steigenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung sichergestellt werden
    müsse. Es dürfe aufgrund der hohen Kosten nicht zu einer Gefährdung des
    Lebensunterhalts kommen. Dies würde zudem der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
    entsprechen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 62 Mitzeichnungen und 50 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Beamtinnen und
    Beamte gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf lebenslange

    amtsangemessene Alimentation haben, um den Lebensunterhalt für sich und ihre
    Familien zu bestreiten. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Beamte über ein
    Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
    gewährleistet. Der Dienstherr muss also bei der Bemessung der Dienstbezüge sowie
    der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch die Aufwendungen für eine
    angemessene Krankheitsvorsorge berücksichtigen.
    In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
    Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 1981 (2 BvR 1067/80)
    die Verfassungsmäßigkeit des Beihilfesystems festgestellt hat. Danach ergibt sich
    eine Pflicht zur Beihilfegewährung in einer bestimmten Höhe weder aus dem
    Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Abs. 5 GG noch aus dem allgemeinen
    Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung,
    eine Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht demnach nicht. Vielmehr ist
    die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn Ausgangsbasis für die
    Rechtsgültigkeit des Beihilfebemessungssatzes. Allerdings müssen laut
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des ergänzenden
    Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden, da die
    Beihilfevorschiften auf der Erwägung beruhen, dass den Beamten eine
    angemessene Selbstvorsorge durch den Abschluss einer privaten
    Krankenversicherung zugemutet werden kann. Nur in dem Fall, dass der
    Bemessungssatz so niedrig ist, dass eine unerträgliche Belastung der
    amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, wäre die Fürsorgepflicht in
    ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig. Mithin wäre
    die beamtenrechtliche Alimentation dann nicht mehr ausreichend, wenn die zur
    Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlichen
    Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass ein
    angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre.
    Das Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss ausgeführt, dass der
    Gesetzgeber seiner Pflicht zur Gewährung einer die Mittel für eine angemessene
    Krankenversicherung einschließenden Alimentation in der Vergangenheit
    nachgekommen sei. So habe er durch fortwährende Erhöhung der Bezüge den
    veränderten Lebensverhältnissen und der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung
    getragen und werde das auch in Zukunft tun. Das bedeutet, dass die Bezüge in allen
    Besoldungsgruppen bereits die Mittel für eine angemessene Krankenversicherung
    enthalten, die einen Teil der Krankheitskosten deckt.

    Die über die Eigenvorsorge hinausgehenden Krankheitskosten werden im Bereich
    des Bundes durch Beihilfeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
    gedeckt. Hierbei sind grundsätzlich feste Bemessungssätze von 50 Prozent für die
    Beihilfeberechtigten, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw.
    Lebenspartner und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder vorgesehen.
    Darüber hinaus wird den grundsätzlich niedrigeren Bezügen von
    Versorgungsempfängern durch einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent
    Rechnung getragen. Zum Ausgleich der erhöhten Aufwendungen bei kinderreichen
    Familien erhalten Beihilfeberechtigte gemäß § 46 Abs. 3 BBhV ab dem zweiten
    berücksichtigungsfähigen Kind einen Bemessungssatz von 70 Prozent.
    Der Petitionsausschuss hat zwar Verständnis für das Anliegen der Petition;
    angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag er im Ergebnis jedoch
    keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung nicht zu
    unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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243 Unterschriften
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