Berücksichtigung von Höhenunterschieden in der Schülerfahrkostenverordnung jetzt!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Frau Gödecke, Präsidentin des Landtags NRW
300 Unterstützende 278 in Nordrhein-Westfalen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

300 Unterstützende 278 in Nordrhein-Westfalen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

03.04.2016, 13:55

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

der Petitionsausschuss des Landes NRW hat über unser Anliegen beraten und einen ablehnenden Beschluss verfasst. Im Folgenden eine Zusammenfassung in eigenen Worten:

• Es wird auf ein Urteil des OVG NRW verwiesen, nach dem ein Schulweg als besonders beschwerlich gilt, wenn Höhenunterschiede von über 10% auf der überwiegenden Schulwegstrecke zu bewältigen sind. In diesem Fall müssten die Fahrtkosten erstattet werden. (Urteil vom 2.7.1971, Az: VA 724/70). Zitat „…Somit gibt es für Schulwege mit geländemäßig schwierigen Streckenführungen bereits eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Mindestlänge und auch einen obergerichtlich ausgeurteilten Maßstab, ab welchen topographischen Verhältnissen die Ausnahmevoraussetzung als erfüllt anzusehen ist…

• Als weitere Begründung in der Petition zur Ablehnung des Leistungskilometers werden Verkomplizierung und höherer Verwaltungsaufwand angeführt, die in keinem Verhältnis zu einem höheren Grad an Gerechtigkeit stünden.

Kommentar zu Argument 1:
Unserer Petition ging eine Klage von Eltern voraus, in der neben der besonderen Gefährlichkeit auch die Beschwerlichkeit des Schulweges thematisiert wurde mit dem Ziel, die Fahrkarten ihres Kindes erstattet zu bekommen. Die Klage wurde abgewiesen. U.a. wurde zur Beschwerlichkeit wie folgt argumentiert:

Der Schulweg des Kindes beträgt 2500m. Zwischen dem Zuhause des Kindes und der Schule liegen 125 Höhenmeter. Damit beträgt der zu bewältigende Höhenunterschied lediglich ca. 5% und ist unter Sauerländer Verhältnissen zumutbar.

Die Petition wurde im Nachgang des Ablehnungsbescheides der o.g. Klage erstellt. Unser Ziel war es, durch den Leistungskilometer eine aus unserer Sicht gerechtere Bewertung der Beschwerlichkeit eines Schulweges zu erwirken.
Aus unserer Sicht ist die Berechnung des Höhenunterschiedes wie in der Ablehnungsbegründung der Klage der Eltern auch so nicht durchführbar:
Man sollte hier nicht die zu bewältigenden Höhenmeter ins Verhältnis zur Gesamtlänge des Schulwegs stellen. Vielmehr sollte festgestellt werden, auf welcher Streckenlänge tatsächlich mehr als 10% Höhenunterschiede überwunden werden müssen. Ist dieses auf der überwiegenden Strecke, also mehr als 50% des Schulwegs der Fall, müssten nach unserer Auffassung die Fahrtkosten erstattet werden, da der Weg dann zu beschwerlich ist.

Kommentar zu Argument 2:
Hier stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsaufwand wirklich so hoch ist, da dieses Verfahren bei der Bundeswehr von jedem Soldaten zur Berechnung der topographischen Wegstrecke bei der Durchführung von Leistungsmärschen angewendet wird.

Die Kommentare wurden nochmals in ausführlicherer Form zu einer Stellungnahme zusammengefasst und an einen Abgeordneten des Landtages NRW gesendet, da wir eine Novellierung der Schülerfahrtkostenverordnung durch das Bildungssystem (NRW) weiterhin als zwingend notwendig erachten.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank an die Unterstützer dieser Petition, die jedoch nun leider abgelehnt wurde.


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