Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Ersatzlose Streichung des § 103 Strafgesetzbuch

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
254 Unterstützende 254 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

254 Unterstützende 254 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.12.2018, 03:23

Pet 4-18-07-451-030641 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und
Vertretern ausländischer Staaten) zu streichen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Strafvorschrift ihren
Ursprung im Kaiserreich habe und in der heutigen Zeit komplett überholt sei. Gemäß
Artikel 3 Grundgesetz (GG) seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich und es
bestehe ausreichender Schutz durch andere Rechtsvorschriften.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 254 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Die frühere Strafvorschrift des § 103 StGB, der Repräsentanten eines ausländischen
Staates besonders vor Ehrverletzungen schützte, war nicht mehr zeitgemäß.
Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten
Strafrahmens. Der Deutsche Bundestag verabschiedete daher am 1. Juni 2017 das
Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten.

Das Gesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Vorschrift des § 103 StGB wurde
aufgehoben. Damit wird die persönliche Ehre ausländischer Staatsoberhäupter noch
nach den Straftatbeständen der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung) geschützt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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