Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Ersatzlose Streichung des § 103 Strafgesetzbuch

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

254 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

254 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, den Paragraf 103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ersatzlos zu streichen.

Begründung

Der Paragraf 103 des Strafgesetzbuches hat seinen Ursprung im Kaiserreich. (§95 Majestätsbeleidigung) Dies ist in der heutigen Zeit komplett überholt. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 3 GG). Herabsetzung von Personen schriftlich und mit Medien sind durch andere Paragrafen ausreichend geregelt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.04.2016
Sammlung endet: 16.05.2016
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-451-030641 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und
    Vertretern ausländischer Staaten) zu streichen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Strafvorschrift ihren
    Ursprung im Kaiserreich habe und in der heutigen Zeit komplett überholt sei. Gemäß
    Artikel 3 Grundgesetz (GG) seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich und es
    bestehe ausreichender Schutz durch andere Rechtsvorschriften.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 254 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
    Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
    Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
    vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
    18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
    sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
    18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
    Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
    wie folgt zusammenfassen:

    Die frühere Strafvorschrift des § 103 StGB, der Repräsentanten eines ausländischen
    Staates besonders vor Ehrverletzungen schützte, war nicht mehr zeitgemäß.
    Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer
    Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten
    Strafrahmens. Der Deutsche Bundestag verabschiedete daher am 1. Juni 2017 das
    Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten.

    Das Gesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Vorschrift des § 103 StGB wurde
    aufgehoben. Damit wird die persönliche Ehre ausländischer Staatsoberhäupter noch
    nach den Straftatbeständen der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung) geschützt.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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