Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Keine strafrechtliche Verfolgung bei mündlichen Äußerungen gegen Privatpersonen und ausländische Staatschefs

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Unterstützende 53 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

53 Unterstützende 53 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.12.2018, 03:25

Pet 4-18-07-451-040059 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass mündliche Äußerungen gegen Privatpersonen und
ausländische Staatschefs nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mündliche Aussagen und
Schmähkritik gegenüber im Inland lebenden Personen beziehungsweise gegenüber
ausländischen Staatschefs nicht bestraft werden sollen, weil es sich dabei um eine
freie Meinungsäußerung handle. Auch im Ausland solle man seine Meinung frei
äußern dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik dazulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Die frühere Regelung des § 103 Strafgesetzbuch (StGB), der Repräsentanten eines
ausländischen Staates besonders vor Ehrverletzungen schützt, war nicht mehr
zeitgemäß. Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern nicht
eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens. Der
Deutsche Bundestag verabschiedete daher am 1. Juni 2017 einen Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur „Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten“. Das
Gesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. § 103 StGB wurde aufgehoben. Damit wird
auch die persönliche Ehre ausländischer Staatsoberhäupter nur noch nach den
Straftatbeständen der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung) geschützt. Insoweit wurde dem
Anliegen des Petenten entsprochen.

Soweit der Petent darüber hinaus Straffreiheit für jegliche Beleidigungen fordert, also
auch gegenüber Privatpersonen, ist zunächst der Schutz der persönlichen Ehre jedes
Einzelnen zu berücksichtigen, der durch § 185 StGB gewährleistet wird. Zwar gehört
zu unserer Demokratie das Recht, Meinungen frei äußern zu können. So sichert
Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) Jedem das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht
schrankenlos. Hat der Inhalt der Meinungsäußerung ehrverletzenden Charakter, so
kann eine Strafbarkeit nach § 185 StGB in Frage kommen. Zudem dient der
Straftatbestand der Beleidigung auch der Bewährung des Rechtsfriedens und hat das
Ziel, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die
elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Die Überprüfung, ob die
Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind und demnach ein Straftatbestand
erfüllt ist, obliegt dann den Strafverfolgungsbehörden der Länder und den
unabhängigen Gerichten. Die Abschaffung der Strafbarkeit der Beleidigung würde den
dargestellten Zielen zuwiderlaufen und ist somit nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht angezeigt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern