Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Keine strafrechtliche Verfolgung bei mündlichen Äußerungen gegen Privatpersonen und ausländische Staatschefs

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass mündliche Äußerungen gegen Privatpersonen und ausländische Staatschefs nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Begründung

Mündliche Aussagen gegen im Inland lebende Personen sollten in Zukunft nicht mehr strafrechtlich relevant sein. Herr Böhmermann wird bei seiner Berufung in nächster Instanz Recht bekommen. Auch dieser Paragraph, der Schmähe gegen ausländische Staatschefs verbietet, gehört abgeschafft, weil es einfach als eine Meinung gelten sollte. Wenn der Tag lang ist, kann man viel reden.Angesichts der verbotenen Schmähkritik von Herrn Böhmermann möchte ich zu unserer Pressefreiheit und unserer freien Meinungsäußerung Stellung beziehen. Es ist nicht rechtmäßig, wenn jemand ohne einen Anfangsverdacht spontane Kritik an einem ausländischen Staatspräsidenten ausgeübt hat. Herr Böhmermann hat meiner Meinung nach Recht seine Meinung auch im Ausland frei zu äußern. Wenn türkische Künstler ein Lied komponieren, wo sie Erdogan verschmähen wollen, sollte es ein deutscher Künstler auch machen dürfen. Zwar war das Gedicht von Herrn Böhmermann sehr lang und beleidigend, doch handelt es sich nicht um einen türkischen Staatsbürger, der in der Türkei lebt. Dies zähle ich zur freien Meinungsäußerung im Inland, die auch schriftlich ausgedrückt werden kann. Lediglich wegen einer Aussage in schriftlicher Form denke ich etwas kritisch, wenn diese in sozialen Netzwerken oder als Email an mehrere Stellen oder Personen verbreitet wird. Ein deutscher Künstler oder Moderator wie Böhmermann sollte begnadigt werden durch den Bundespräsidenten der BRD, da er nichts Fürchterliches verbrochen hat. Die Öffentlichkeit beschwert sich über angsteinflößende und verbrecherische Inhalte und nicht über eine kritische Äußerung einer öffentlichen Person. Ein ausländischer Türke darf sich nicht in innere Angelegenheiten einmischen, außer wenn er ein Vertreter des Staates ist. Jeder Bürger in Deutschland darf sich öffentlich mündlich über eine Person beschweren oder verschmähen, ohne dass sie etwas zu befürchten hat, auch wenn der Inhalt beleidigend ist. Es gibt unzählige Straftaten, die schlimmer sind und viele Nachteile mit sich bringen. Wenn wir bei der freien Meinungsäußerung bleiben, gilt dies als legitim.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.02.2017
Sammlung endet: 17.04.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-451-040059 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass mündliche Äußerungen gegen Privatpersonen und
    ausländische Staatschefs nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mündliche Aussagen und
    Schmähkritik gegenüber im Inland lebenden Personen beziehungsweise gegenüber
    ausländischen Staatschefs nicht bestraft werden sollen, weil es sich dabei um eine
    freie Meinungsäußerung handle. Auch im Ausland solle man seine Meinung frei
    äußern dürfen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik dazulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
    Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
    Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
    vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
    18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
    sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
    18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
    Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
    wie folgt zusammenfassen:

    Die frühere Regelung des § 103 Strafgesetzbuch (StGB), der Repräsentanten eines
    ausländischen Staates besonders vor Ehrverletzungen schützt, war nicht mehr
    zeitgemäß. Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern nicht
    eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens. Der
    Deutsche Bundestag verabschiedete daher am 1. Juni 2017 einen Gesetzentwurf der
    Bundesregierung zur „Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten“. Das
    Gesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. § 103 StGB wurde aufgehoben. Damit wird
    auch die persönliche Ehre ausländischer Staatsoberhäupter nur noch nach den
    Straftatbeständen der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung) geschützt. Insoweit wurde dem
    Anliegen des Petenten entsprochen.

    Soweit der Petent darüber hinaus Straffreiheit für jegliche Beleidigungen fordert, also
    auch gegenüber Privatpersonen, ist zunächst der Schutz der persönlichen Ehre jedes
    Einzelnen zu berücksichtigen, der durch § 185 StGB gewährleistet wird. Zwar gehört
    zu unserer Demokratie das Recht, Meinungen frei äußern zu können. So sichert
    Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) Jedem das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift
    und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht
    schrankenlos. Hat der Inhalt der Meinungsäußerung ehrverletzenden Charakter, so
    kann eine Strafbarkeit nach § 185 StGB in Frage kommen. Zudem dient der
    Straftatbestand der Beleidigung auch der Bewährung des Rechtsfriedens und hat das
    Ziel, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die
    elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Die Überprüfung, ob die
    Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind und demnach ein Straftatbestand
    erfüllt ist, obliegt dann den Strafverfolgungsbehörden der Länder und den
    unabhängigen Gerichten. Die Abschaffung der Strafbarkeit der Beleidigung würde den
    dargestellten Zielen zuwiderlaufen und ist somit nach Auffassung des
    Petitionsausschusses nicht angezeigt.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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