23/07/2016 4:23
Pet 4-18-07-4034-017524Betreuungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern so zu ändern, dass Berufsbetreuer einheitlich vergütet werden.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Berufsbetreuer aller Vergütungsstufen die
gleiche Arbeit leisteten, die gleiche Verantwortung und das gleiche Haftungsrisiko
trügen. Möglicherweise ziehe die Forderung der Gesetzesanpassung nach sich, dass
Betreuung als Beruf anerkannt werden müsse und demzufolge ein einheitlicher
Ausbildungsstandard zu schaffen sei. Den Berufsbetreuern, welche derzeit über eine
möglicherweise unzureichende Qualifikation verfügten, müsste die Möglichkeit einer
Anpassungsqualifikation eingeräumt werden. Die Einstufung der Berufsbetreuer in drei
Vergütungsstufen müsste aufgehoben werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem ging ein Diskussionsbeitrag ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Vergütung des Berufsbetreuers bestimmt sich aus der Kombination der Anzahl der
abrechenbaren Stunden (Stundenansatz) und der Höhe der Vergütung pro Stunde
(Stundensatz). Der Stundenansatz wird nach § 5 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) pauschaliert und hängt davon ab, ob der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat und ob er mittellos ist.
Außerdem geht die Staffelung des Stundenansatzes davon aus, dass der
Betreuungsaufwand zu Beginn der Betreuung am höchsten ist. Bei einem mittellosen
Heimbewohner beträgt der Stundenansatz in den ersten drei Monaten 4,5 Stunden
und wird dann schrittweise abgesenkt (4. bis 6. Monat 3,5 Stunden; 7. bis 12. Monat
3 Stunden und danach 2 Stunden). Für einen vermögenden Betreuten, der nicht in
einem Heim lebt, sind in den ersten 3 Monaten 8,5 Stunden zu vergüten, im 4. bis
6. Monat 7 Stunden, im 7. bis 12. Monat 6 Stunden und danach 4,5 Stunden (siehe im
Einzelnen § 5 Abs. 1 und 2 VBVG).
Der Stundensatz bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach der Art der Ausbildung
des Berufsbetreuers und den durch die Ausbildung erworbenen besonderen
Kenntnissen, wenn sie für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Ohne eine
Ausbildung, in der besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse
erworben wurden, beträgt der Stundensatz 27 Euro (1. Stufe). Handelt es sich bei der
abgeschlossenen Ausbildung mit nutzbaren Kenntnissen um eine Lehre oder eine
vergleichbare Ausbildung, beträgt der Stundensatz 33,50 Euro (2. Stufe). Hat der
Betreuer ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit nutzbaren
Kenntnissen abgeschlossen, so sind 44 Euro pro Stunde zu vergüten
(3. Stufe).
Bei den Beträgen handelt es sich gemäß § 4 Abs. 2 VBVG um Inklusivstundensätze,
d. h. anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen und anfallenden
Umsatzsteuer werden von den Stundensätzen abgegolten. Mit Wegfall der
Umsatzsteuer auf die Vergütung zum 1. Juli 2013 hat sich das Einkommen der
selbständigen Berufsbetreuer daher faktisch um 19 % erhöht. Für die
Betreuungsvereine galt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %, der ebenfalls
weggefallen ist.
Die unterschiedliche Vergütung der Berufsbetreuer nach ihrer Qualifikation ist nach
Auffassung des Petitionsausschusses gerechtfertigt. Sie entspricht dem allgemeinen
Grundsatz, dass Tätigkeiten nach Qualifikation vergütet werden. Für eine höhere
Eingruppierung ist ausschlaggebend, dass die jeweilige Qualifikation für die Führung
der konkreten Betreuung nutzbar ist. Dies bedeutet, dass aufgrund seiner
Qualifizierung höher eingruppierter Betreuer eben nicht „die gleiche Arbeit“ leistet wie
ein Betreuer, der entsprechende Qualifikationen nicht nutzen kann. Hierbei ist zu
beachten, dass ein Betreuer nach § 1897 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch aufgrund
seiner Eignung für den konkreten Betreuungsfall ausgewählt wird. Die Geeignetheit
kann von seiner Ausbildung abhängen.
Im Übrigen steht es - worauf der Petent zu Recht hinweist - einem Berufsbetreuer der
ersten oder zweiten Stufe frei, durch entsprechende Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen - z. B. durch ein Fernstudium - die dritte Vergütungsstufe zu
erreichen. Auch enthält § 11 VBVG eine Öffnungsklausel für die Länder, wonach diese
bestimmen können, dass Berufsbetreuer durch eine Umschulung oder Fortbildung und
eine abgelegte Prüfung die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsstufe erreichen
können.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität der Betreuung
in Auftrag geben wird. Bei dieser Gelegenheit soll das Vergütungssystem insgesamt
auf seine Angemessenheit und insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang
zwischen der Qualifikation des Berufsbetreuers und der Qualität seiner Arbeit
untersucht werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)