14-05-2016 04:23
Pet 4-18-07-4034-022902
Betreuungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlussrechnung bei Tod
des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von
der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.
Zur Begründung verweist der Petent auf eigene Erfahrungen und trägt im
Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 2003 als Berufsbetreuer tätig. Er sei von den
Betreuungsgerichten häufig von der periodischen Rechnungslegungspflicht im
Aufgabenkreis der Vermögenssorge befreit. Von den Betreuungsgerichten würde
allerdings nach dem Tod des Betreuten verlangt, dass eine Schlussrechnungslegung
für den gesamten befreiten Zeitraum erfolgt. Der Petent erachtet diese
Vorgehensweise der Betreuungsgerichte als widersprüchlich. Die
Schlussrechnungslegung sei sehr zeitaufwändig und mühsam, da sie mehrere Jahre
betreffen könne. Eine Vergütung für die Schlussrechnungslegung sei wegen
Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 55 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1857a, 1854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) sind Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, wenn sie zum Betreuer
bestellt sind, von der periodischen Rechnungslegung befreit. Auch sind nach
§§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1854 Abs. 1 BGB Eltern, Ehegatten, Lebenspartner
und Abkömmlinge des Betreuten sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer von
der periodischen Rechnungslegung befreit, soweit das Betreuungsgericht nichts
anderes anordnet.
In allen übrigen Fällen kann das Betreuungsgericht gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1,
1840 Abs. 4 BGB nach der ersten Rechnungslegung lediglich anordnen, dass die
Rechnung für längere Zeitabschnitte als für ein Jahr, höchstens jedoch für drei Jahre
zu legen ist, wenn die Verwaltung von geringem Umfang ist. Eine weitere Befreiung
von der periodischen Rechnungspflicht ist nicht möglich. Der Petent hat also als
selbständiger Berufsbetreuer auch in den Fällen, in denen die Verwaltung von
geringem Umfang ist, mindestens alle drei Jahre Rechnung zu legen.
Von der periodischen Rechnungspflicht ist die Pflicht zur Schlussrechnungslegung bei
Beendigung der Betreuung zu unterscheiden. Diese Pflicht besteht gemäß
§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890, 1892 BGB gegenüber dem Betreuten bzw. nach dessen
Tod gegenüber seinem Erben. Der Rechtsinhaber kann auf die Schlussrechnung
verzichten. Ansonsten hat das Betreuungsgericht die Rechnung zu prüfen und deren
Abnahme durch den Berechtigten zu vermitteln. Soweit der Betreuer seine
Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht
erfüllt hat, reicht die Bezugnahme auf die eingereichten Rechnungen.
Da es sich bei der Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung um einen
privatrechtlichen Anspruch des Betreuten oder seines Rechtsnachfolgers handelt,
kann das Betreuungsgericht den Betreuer nicht von dieser Verpflichtung befreien. Sie
dient dem Schutz des Betreuten. Aufgrund der Schlussrechnung sollen der Betreute
oder sein Erbe nachprüfen können, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung des
Vermögens stattgefunden hat oder ob eine Schadensersatzpflicht des Betreuers
besteht. Ist der Betreuer von der periodischen Rechnungspflicht befreit, haben der
Betreute oder sein Erbe nur aufgrund der Schlussrechnung die Möglichkeit, die
Vermögensverwaltung nachzuvollziehen. Die Schlussrechnung und ihre Abnahme
geben dem Betreuer darüber hinaus die Möglichkeit der Entlastung.
Bei geringem Vermögen ist die Rechnungslegung regelmäßig auch nicht aufwendig.
Hat der Betreute nur den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung, genügt für die
Rechnungslegung die Angabe des zur Verfügung stehenden Jahresbetrages und dass
dieser zweckentsprechend für den Lebensunterhalt verwendet wurde
(Bienwald/Sonnenfeld/Hoffman, Betreuungsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2011, Anhang
zu § 1908i BGB Rz. 161; vgl. auch Staudingers Kommentar zum BGB/Veit,
Neubearbeitung 2014, § 1890 Rz. 30). Die Ausgaben müssen dann nicht einzeln
aufgeschlüsselt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene das ihm zur
Verfügung stehende Geld selbst ausgegeben oder ob der Betreuer für ihn die
notwendigen Ausgaben bestritten hat.
Der Berufsbetreuer ist auch nicht für die Schlussrechnungslegung nach dem Tod des
Betreuten gesondert zu vergüten. Bei der Rechnungslegung handelt es sich um eine
typische Pflicht des Betreuers, welche von der Pauschalvergütung nach
§ 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) mit abgegolten wird.
Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Betreuungsführung hat der Betreuer ohnehin
über die Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Kommt er der Buchführung laufend nach,
dürfte die Schlussrechnungslegung – vor allem unter Zuhilfenahme verbreiteter
Rechenprogramme – keinen erheblichen Aufwand darstellen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)