08.06.2017, 07:01
Detlef Bieritz
Bundesagentur für Arbeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.12.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder, der eine
Arbeitsstelle ausschreibt, die Auflage bekommt, diese zuerst im Internet-Portal der
Bundesagentur für Arbeit einzutragen - sei es er selbst oder sein Beauftragter, z. B.
eine Stellenvermittlung. Jede ausgeschriebene Arbeitsstelle in der Bundesrepublik
Deutschland hat mindestens einmal im Portal der Bundesagentur für Arbeit zu
erscheinen, solange sie vakant ist.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass so der Auftrag der
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsuchende und Arbeit zusammenzuführen, wesent-
lich besser unterstützt werden könne.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 501 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
29 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird
auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Das Internet-Portal JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist ein unentgelt-
liches Service-Portal für alle am Geschehen des Arbeitsmarktes beteiligten Perso-
nengruppen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dort die Möglichkeit, selbst
Stellengesuche oder Stellenangebote einzustellen, zu verwalten und nach passen-
den Stellen oder Bewerbern zu suchen. Ziel der JOBBÖRSE ist es, den selbsttätigen
Marktausgleich zu unterstützen, die Transparenz des Arbeitsmarktes herzustellen
und eine möglichst zügige Stellenbesetzung zu gewährleisten.
In § 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird das Zusammenwirken von
Arbeitgebern und Agenturen für Arbeit geregelt. Gemäß § 2 Abs. 3 SGB III sollen die
Arbeitgeber die Agenturen frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-
kungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Hierzu gehören insbe-
sondere die Mitteilungen über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Die
tatsächliche Vorgehensweise des Arbeitgebers beim Stellenbesetzungsverfahren
wird durch das Gesetz allerdings nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber bleibt in sei-
ner Entscheidung frei, ob er die zu besetzende Stelle der Agentur für Arbeit meldet
und ob er sie in die JOBBÖRSE einstellt oder nicht. Nach den §§ 29 und 34 SGB III
haben die Agenturen den Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. In diesem
Rahmen unterstützen die Agenturen die Unternehmen bei der Stellenbesetzung und
erteilt hierzu Auskünfte. Die Agenturen nutzen die Arbeitsmarktberatung auch zur
Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung und die Infor-
mation über die Möglichkeiten der JOBBÖRSE.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH,
Urteil
vom
23.04.1991, Az.: Rs C-41/90) über die Arbeitsvermittlung als unternehmerische
Tätigkeit
im Sinne der europäischen Wettbewerbsregeln hatten die damaligen
Arbeitsämter in Deutschland ein Arbeitsvermittlungsmonopol. Seit 1994 ist die pri-
vate Arbeitsvermittlung in Deutschland zugelassen; seit 2002 basiert sie grundlegend
auf dem § 421g SGB III. Heute gibt es ein großes Angebot an privaten Arbeits-
vermittlern und auch private Jobbörsen. Einige externe Stellenbörsen haben mit der
BA Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen.
Der
Petitionsausschuss bezweifelt,
dass eine verpflichtende Nutzung der
JOBBÖRSE durch Arbeitgeber, die Stellenausschreibungen vornehmen wollen, mit
der Rechtsprechung des EuGH und der im Bereich des Arbeitsvertragsrechtes gel-
tenden Privatautonomie (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar wäre. Er weist hin-
gegen darauf hin, dass Arbeitsuchende in der Agentur für Arbeit ein Kennwort für die
Selbstinformationseinrichtung (Informationsplätze mit Internetzugang) erhalten kön-
nen, mit dem ein Zugang zu sämtlichen anderen Internetseiten, folglich auch zu pri-
vaten internetgestützen Jobbörsen, ermöglicht wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.