Bundesagentur für Arbeit - Verpflichtung zur Veröffentlichung von Arbeitsstellen im Internet-Portal der Bundesagentur für Arbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

501 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

501 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Jeder, der eine Arbeitsstelle ausschreibt, bekommt die Auflage, diese zuerst im Internet-Portal der Bundesagentur für Arbeit einzutragen, sei es er selbst oder sein Beauftragter, z.B. eine Stellenvermittlung. Jede ausgeschriebene Arbeitsstelle in der Bundesrepublik hat mindestens einmal im Portal der BA aufzuscheinen, solange sie vakant ist. Der Auftrag der BA, Arbeit und Arbeitssuchende zusammenzuführen, kann damit wesentlich unterstützt werden.

Begründung

Das (neue) Internet-Portal der Bundesagentur für Arbeit ist eine sehr gute, standardisierte, kostenfreie und für jeden Arbeitssuchenden zu erreichende Möglichkeit, eine passende Stelle zu suchen und zu finden. Es ist eine durchdachtes Werkzeug, das bei richtiger Handhabung schnell zum Erfolg führen kann. Erreichen kann der Arbeitssuchende das Portal per Internet von zu Hause, per Internet-Cafe und direkt in den Räumlichkeiten der Arbeitsagenturen. Das Portal ist derzeit nicht ausgelastet, da geht noch wesentlich mehr. Es ist kontraproduktiv, wenn ausgeschriebene Stellen in privaten Portalen erscheinen oder in den Printmedien aber nicht im Portal der BA; diese Anzeigen sind z.B. in der BA über die dort zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze für die Arbeitssuchenden nicht zu erreichen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.03.2010
Sammlung endet: 24.05.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Detlef Bieritz

    Bundesagentur für Arbeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.12.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder, der eine
    Arbeitsstelle ausschreibt, die Auflage bekommt, diese zuerst im Internet-Portal der
    Bundesagentur für Arbeit einzutragen - sei es er selbst oder sein Beauftragter, z. B.
    eine Stellenvermittlung. Jede ausgeschriebene Arbeitsstelle in der Bundesrepublik
    Deutschland hat mindestens einmal im Portal der Bundesagentur für Arbeit zu
    erscheinen, solange sie vakant ist.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass so der Auftrag der
    Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsuchende und Arbeit zusammenzuführen, wesent-
    lich besser unterstützt werden könne.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 501 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    29 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird
    auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Das Internet-Portal JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist ein unentgelt-
    liches Service-Portal für alle am Geschehen des Arbeitsmarktes beteiligten Perso-
    nengruppen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dort die Möglichkeit, selbst
    Stellengesuche oder Stellenangebote einzustellen, zu verwalten und nach passen-
    den Stellen oder Bewerbern zu suchen. Ziel der JOBBÖRSE ist es, den selbsttätigen
    Marktausgleich zu unterstützen, die Transparenz des Arbeitsmarktes herzustellen
    und eine möglichst zügige Stellenbesetzung zu gewährleisten.

    In § 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird das Zusammenwirken von
    Arbeitgebern und Agenturen für Arbeit geregelt. Gemäß § 2 Abs. 3 SGB III sollen die
    Arbeitgeber die Agenturen frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-
    kungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Hierzu gehören insbe-
    sondere die Mitteilungen über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Die
    tatsächliche Vorgehensweise des Arbeitgebers beim Stellenbesetzungsverfahren
    wird durch das Gesetz allerdings nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber bleibt in sei-
    ner Entscheidung frei, ob er die zu besetzende Stelle der Agentur für Arbeit meldet
    und ob er sie in die JOBBÖRSE einstellt oder nicht. Nach den §§ 29 und 34 SGB III
    haben die Agenturen den Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. In diesem
    Rahmen unterstützen die Agenturen die Unternehmen bei der Stellenbesetzung und
    erteilt hierzu Auskünfte. Die Agenturen nutzen die Arbeitsmarktberatung auch zur
    Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung und die Infor-
    mation über die Möglichkeiten der JOBBÖRSE.

    Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH,
    Urteil
    vom
    23.04.1991, Az.: Rs C-41/90) über die Arbeitsvermittlung als unternehmerische
    Tätigkeit
    im Sinne der europäischen Wettbewerbsregeln hatten die damaligen
    Arbeitsämter in Deutschland ein Arbeitsvermittlungsmonopol. Seit 1994 ist die pri-
    vate Arbeitsvermittlung in Deutschland zugelassen; seit 2002 basiert sie grundlegend
    auf dem § 421g SGB III. Heute gibt es ein großes Angebot an privaten Arbeits-
    vermittlern und auch private Jobbörsen. Einige externe Stellenbörsen haben mit der
    BA Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen.

    Der
    Petitionsausschuss bezweifelt,
    dass eine verpflichtende Nutzung der
    JOBBÖRSE durch Arbeitgeber, die Stellenausschreibungen vornehmen wollen, mit
    der Rechtsprechung des EuGH und der im Bereich des Arbeitsvertragsrechtes gel-
    tenden Privatautonomie (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar wäre. Er weist hin-

    gegen darauf hin, dass Arbeitsuchende in der Agentur für Arbeit ein Kennwort für die
    Selbstinformationseinrichtung (Informationsplätze mit Internetzugang) erhalten kön-
    nen, mit dem ein Zugang zu sämtlichen anderen Internetseiten, folglich auch zu pri-
    vaten internetgestützen Jobbörsen, ermöglicht wird.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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