Bundesministerium der Verteidigung - Kein Einsatz von Bundeswehrsoldaten bei der Flüchtlingshilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:20

Pet 1-18-14-575-026993

Bundesministerium der Verteidigung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass keine Soldaten im Rahmen der
Flüchtlingshilfe eingesetzt werden.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 103 Mitzeichnungen und
19 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einsatz der
Bundeswehr im Rahmen der Flüchtlingshilfe verfassungsrechtlich nicht vorgesehen
und daher rechtswidrig sei. Es bestehe weder ein Katastrophenfall für Deutschland
noch ein Bündnis- oder Verteidigungsfall. Derzeit würden über
8.000 Bundeswehrsoldaten in der Flüchtlingshilfe eingesetzt. Zwar könne nach
Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unter Bundes- sowie Landesbehörden
gegenseitig Amtshilfe geleistet werden, allerdings werde nur ein geringer Teil beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und damit bei einer Behörde
eingesetzt. Die Mehrzahl der Soldaten werde im Rahmen der „Helfenden Hände“ unter
Leitung des Deutschen Roten Kreuzes unterstützend tätig. Zudem würden die
Grenzen der Amtshilfe nach § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht
beachtet. Die originären Aufgaben der Bundeswehr, insbesondere vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen Entscheidungen zum Einsatz in Syrien und Mali,
würden vernachlässigt. Neben der zu berücksichtigenden hohen Belastung der
Soldaten durch Einsatzverpflichtungen sei auch die einsatzvorbereitende Ausbildung
beeinträchtigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass der hohe Zustrom von Flüchtlingen
und Asylsuchenden in die Bundesrepublik Deutschland unverändert anhält. Die
Gebietskörperschaften (u. a. die Bundesländer, Landkreise, Städte und Kommunen)
treten daher verstärkt mit Unterstützungsersuchen auf allen Ebenen an das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie die Bundeswehr heran. Der
Ausschuss hebt hervor, dass sowohl das BMVg als auch die Bundeswehr sich der
gesamtstaatlichen Verantwortung hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und
Registrierung von Flüchtlingen bewusst sind und die Bundesländer und Kommunen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Neben der Überlassung von Liegenschaften
und Liegenschaftsteilflächen, einschließlich der Versorgung, leistet die Bundeswehr
technisch-logistische und personelle Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe. Die in
der Petition zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, es liege keine
verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Einsatz vor, teilt der Ausschuss nicht und
verweist auf Artikel 35 Absatz 1 GG. Danach leisten alle Behörden des Bundes und
der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Der Ausschuss stellt fest, dass Soldatinnen und Soldaten u. a. als personelle
Unterstützung zum Bundesamt abgestellt werden und die Behörden des Bundes und
der Länder in den jeweiligen Flüchtlingseinrichtungen als „Helfende Hände“
unterstützen. Gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz und
andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen ist das
Deutsche Rote Kreuz e. V. (DRK) die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und freiwillige Hilfsgesellschaft der
deutschen Behörden im humanitären Bereich. Nach Auffassung des Ausschusses ist
daher die Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem DRK im Rahmen der
Flüchtlingshilfe aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass auch Artikel 87a Absatz 2 GG dem Einsatz
von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der Flüchtlingshilfe nicht entgegensteht, da
sie nicht über Asylanträge oder Abschiebungen entscheiden. Auch setzen sie nicht
den Vollzug der durch die zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen durch.

Sie werden somit lediglich unterstützend tätig, ohne selbst als Organ der vollziehenden
Gewalt unter Androhung oder Anwendung hoheitlichen Zwangs bzw. mit
Eingriffsbefugnissen eingesetzt zu werden.
Die in der Petition geäußerte Befürchtung, die Grenzen der Amtshilfe gemäß
§ 5 VwVfG würden nicht eingehalten, teilt der Ausschuss nicht. Die Erfüllung der
eigenen Aufgaben der Bundeswehr wird durch die im Rahmen der Flüchtlingshilfe
unterstützenden Maßnahmen nicht gefährdet, da die Bundeswehr weiterhin
einsatzbereit und funktionsfähig ist.
Aus den genannten Gründen erkennt der Petitionsausschuss hinsichtlich des
geforderten Rückzugs von Bundeswehrbediensteten aus der Flüchtlingshilfe keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern