Datenschutz - Keine flächendeckenden Aufnahmen ("Streetview") ohne vorherige Erlaubnis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.918 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.918 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:31

Pet 1-17-06-298-007151Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die Schaffung von gesetzlichen Regelungen begehrt, die es
Unternehmen untersagen, ohne vorherige Zustimmung der jeweils Betroffenen
flächendeckend Aufnahmen von Häusern und Gärten zu machen, um diese
anschließend weltweit zu vernetzen und zu vermarkten.
Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition mit 1.918 Mitzeichnungen und
63 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür
gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird in den Petitionen im Wesentlichen ausgeführt,
eine weltweit bekannte amerikanische Firma beabsichtige, auch in Deutschland
flächendeckend Aufnahmen von Häusern und Gärten zu machen, um diese Fotos
und Adressen anschließend weltweit zu vernetzen und zu vermarkten. Mit dem auf
diese Weise hergestellten Panorama werde die Privatsphäre der Bürgerinnen und
Bürger massiv beeinträchtigt. Die Behauptung des Unternehmens, Autokennzeichen
und Gesichter von Passanten würden unkenntlich gemacht, sei unzutreffend. Auch
gehe der Hinweis, es würden nur Daten verarbeitet, die ohnehin von jedermann
wahrgenommen werden könnten, am Kern der Sache vorbei. Es stelle einen
Unterschied dar, ob derartige Daten in einem Einzelfall wahrgenommen würden oder
ob ein ganzes Land mit seinen Bewohnern zu ausschließlich kommerziellen
Zwecken flächendeckend ausgespäht werde.

Die amerikanische Firma habe mit diesen Aufnahmen und den über die WLAN-
Netze in diesem Zusammenhang gewonnenen personenbezogenen Daten in
Deutschland gegen den Datenschutz verstoßen und das Vertrauen der Bürger
massiv missbraucht.
Einzelne Petenten beschweren sich in ihren Eingaben auch über ungenügende
Informationen der betreffenden amerikanischen Firma auf ihre Beschwerden.
Im Ergebnis wird gefordert, dem Datenschutz in dieser Angelegenheit stärker
Rechnung zu tragen und Einblicke in die Privatsphäre der Bürger auszuschließen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
zu der Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss misst dem Datenschutz einen sehr hohen Stellenwert zu.
Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass die datenschutzrechtliche Bewertung der
Aktivitäten entsprechender Firmen sowie die Ahndung etwaiger
Datenschutzverstöße den Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Bereich obliegt (§ 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes -
BDSG - in Verbindung mit Landesrecht). Die obersten Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben hierzu am 13./14. November 2008
den Beschluss „Datenschutzrechtliche Bewertung von digitalen Straßenansichten
insbesondere im Internet“ gefasst, der nachfolgend wiedergegeben wird:
„Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über
Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem
Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es
sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung
nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung
und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von
Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen
diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.
Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von
georeferenziert und systematisch bereitgestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn

hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind.
Den betroffenen Bewohnern und Grundstückseigentümern ist zudem die Möglichkeit
einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und
dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen
Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so
verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr
erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der ersten
Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die
Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die
Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der
Veröffentlichung bestehen.“
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass zu der in der Petition angesprochenen
Problematik am 20. September 2010 ein Spitzengespräch des Bundesministeriums
des Innern (BMI) mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abgeordneten, Vertretern des
Daten- und Verbraucherschutzes, Unternehmen und öffentlichen Stellen, die
Geodaten verarbeiten, stattgefunden hat.
Im Rahmen dieses Spitzengesprächs wurden seitens des BMI Eckpunkte vorgestellt,
die darauf zielten, einerseits den in der Petition implizit angesprochenen Grundsatz
der Panoramafreiheit zu bewahren und andererseits Persönlichkeitsrechte von
Betroffenen, insbesondere bei Verknüpfungen und Veröffentlichungen im Internet,
stärker zu schützen. Im Hinblick hierauf hatte sich die IKT-Branche verpflichtet, einen
Datenschutzkodex zu erarbeiten.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass zwischenzeitlich im W ege der
Selbstverpflichtung ein Datenschutzkodex für Geodatendienste ausgearbeitet und
von wichtigen Vertretern der Geodatenbranche am 1. März 2011 unterzeichnet
worden ist. Dieser Kodex umfasst die geschäftsmäßige Bereitstellung von Bild- und
Filmmaterial, das bodengebunden erfasst wurde, im Internet. Die beteiligten
Unternehmen verpflichten sich, für eventuell betroffene natürliche Personen eine
zentrale Informations- und Widerspruchsstelle einzurichten und die Verwendung von
Bildmaterial transparent zu handhaben. Der Kodex schreibt vor, dass bei dem im
Internet verwendeten Material grundsätzlich alle Gesichter natürlicher Personen
sowie Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden müssen. Betroffene natürliche
Personen haben darüber hinaus das unbefristete Recht, die Unkenntlichmachung
ihres Hauses, Kfz oder ihrer Person auf dem verwendeten Bildmaterial zu erwirken.

Hierzu werden verschiedene Zugangswege (online und offline) über die zentrale
Informations- und Widerspruchsstelle eröffnet.
Der Datenschutzkodex für Geodatendienste kann auf der Internetseite des
Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de eingesehen werden.
In diesem Zusammenhang verweist der Petitionsausschuss ferner auf ein am
21. Februar 2011 durchgeführtes öffentliches Gespräch der Projektgruppe
Datenschutz der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, an dem
auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter
Schaar, teilgenommen hat und in dem insbesondere Fragen der Einhaltung des
Persönlichkeitsrechts intensiv beraten wurden. Das Protokoll der
Projektgruppensitzung sowie der Fünfte Zwischenbericht der Enquete-Kommission
„Internet und digitale Gesellschaft“ - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(Drs. 17/8999) können über den Internetauftritt des Deutschen Bundestages unter
www.bundestag.de aufgerufen und ausgedruckt werden.
Die ursprünglichen Überlegungen der Bundesregierung zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Verhinderung von schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und
zu Veröffentlichungen im Internet, dem sog. „Rote-Linie-Gesetz", werden nunmehr
im Rahmen der Erörterungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine
Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012) 11 endgültig) vom 25. Januar 2012 auf
europäischer Ebene einbezogen.
In dem von der EU-Kommission vorgelegten Datenschutzpaket, das neben der
Datenschutz-Grundverordnung aus einer Richtlinie für die polizeiliche und justizielle
Informationsverarbeitung (KOM(2012) 10 endgültig vom 25. Januar 2012) besteht,
sind Vorschläge wie technologischer Datenschutz (privacy by design),
datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by default), verbesserte
Transparenz der Informationsverarbeitung und wirksame Sanktionsmechanismen bei
Datenschutzverstößen, Zertifizierungsmechanismen für datenschutzgerechte
Produkte und Dienstleistungen und die systematische Datenschutz-
Folgenabschätzung (data protection impact assessment) integriert.
Vor diesem Hintergrund bleibt zunächst abzuwarten, zu welchen Ergebnissen der
Datenschutzkodex für Geodatendienste und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
führen werden.
Soweit in einzelnen Petitionen die mangelhafte Reaktion entsprechender Firmen auf
Kritik beanstandet wird, macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass

diesbezüglich seitens des Deutschen Bundestages kein Einfluss genommen werden
kann, da es sich hier um privatrechtliche Auseinandersetzungen handelt.
Nach den vorangegangenen Ausführungen hält es der Petitionsausschuss für
sinnvoll, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Ausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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