Datenschutz - Löschung aller Kundendaten bei Inaktivität des Kunden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.159 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.159 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:46

Ramon KaesDatenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Kundendaten nach einem bestimmten Zeitraum
der Inaktivität des Kunden gelöscht werden müssen und die Kunden nicht mehr
unaufgefordert kontaktiert werden dürfen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen 1.159 Mitzeichnungen und 58 Diskussionsbeiträge vor. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es unhaltbar
sei, persönliche Daten für unbegrenzte Zeit zu speichern und niemand wisse, was
mit diesen geschehe. Wenn man vor Jahren an einem Bonusprogramm
teilgenommen, eine Kundenkarte eines Händlers erhalten oder sich irgendwo im
Internet registriert habe, werde man regelmäßig kontaktiert und per E-Mail, Post oder
Telefon belästigt, obwohl man die Leistungen seit Jahren nicht mehr nutze. Es sei
inakzeptabel, dass „Drückerkolonnen“ Datensätze von Unternehmen, wie z. B.
Telefongesellschaften, Versicherungen und Banken, bereitgestellt bekämen, mit
denen man seit Jahrzehnten kein Geschäftsverhältnis mehr unterhalte. Allen Firmen
und sonstigen Einrichtungen, die Kundendaten erheben, sollte es zukünftig verboten
werden, diese nach Inaktivität des Kunden (z. B. nach 1 Jahr) zu speichern und
weiterzugeben. Das Horten von Daten im Internet stelle ein unkalkulierbares Risiko
dar. Allein die Summe aller Datendiebstähle im Jahr 2011 sei „katastrophal“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums des Innern (BMI) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Verwendung personenbezogener
Daten für Zwecke der Werbung grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen
bedarf. Da dies in einem Spannungsverhältnis zu den Interessen verschiedener
Wirtschaftszweige steht und die gezielte Werbeansprache für viele Unternehmen ein
wichtiges Mittel der Kundengewinnung und Kundenbindung ist, bestehen von dem
grundsätzlichen Einwilligungserfordernis verschiedene Ausnahmen. Diese
Ausnahmen hat der Gesetzgeber mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen
so genannten Bundesdatenschutzgesetz-Novelle II neu gestaltet. Für nach dem
1. September 2009 erhobene oder gespeicherte Daten gilt daher Folgendes:
Das Einwilligungserfordernis gilt u. a. nicht für die Eigenwerbung und die
berufsbezogene Werbung unter der beruflichen Anschrift sowie für
Spendenwerbung, insbesondere gemeinnütziger Organisationen und Parteien.
Keiner Einwilligung bedarf es ferner, wenn bei einer Datennutzung der Nutzende und
bei Datenübermittlungen die erstmalig erhebende Stelle für den Betroffenen
eindeutig aus der Werbung erkennbar sind. Bei Datenübermittlungen für Zwecke der
Werbung hat der Betroffene jedoch einen Auskunftsanspruch, um die Herkunft und
Empfänger seiner Daten konkret zu erfahren.
Muss der Betroffene nach diesen Regelungen nicht in die Nutzung seiner Daten
einwilligen, steht ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Datennutzung zu. Der
Betroffene ist über sein Widerspruchsrecht nicht erst bei der werblichen Ansprache,
d. h. nach der Datenverarbeitung, zu unterrichten, sondern bei Vertragsabschlüssen
schon zu diesem Zeitpunkt, d. h. vor der Datenverarbeitung. Für das
Widerspruchsrecht darf keine strengere Form als für den Vertragsabschluss
gefordert werden. Der Ausschuss merkt an, dass die Nichtbeachtung eines
Widerspruchs eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten, die z. B. von einem Unternehmen für
eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung
des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Die geltende Rechtslage sieht somit die Verweigerung einer entsprechenden
Einwilligung oder den Widerspruch der Betroffenen als Mittel vor, mit denen

unerwünschte Werbung unterbunden werden kann. Nach Ansicht des
Petitionsausschusses stellt die geltende Rechtslage einen sachgerechten Ausgleich
der Interessen von Betroffenen einerseits und Unternehmen bzw.
datenverarbeitenden Stellen andererseits dar.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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