Datenschutz - Löschung aller Kundendaten bei Inaktivität des Kunden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.159 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.159 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kundendaten nach einen bestimmten Zeitraum der Inaktivität des Kunden (z.B.: 1 Jahr) gelöscht werden müssen und die Kunden nicht mehr unaufgefordert kontaktiert werden dürfen. Dies sollte alle Firmen und sonstige Einrichtungen betreffen, die Kundendaten erheben.

Begründung

Obwohl man möglicherweise vor Jahren an einem Bonusprogramm teilgenommen, eine Kundenkarte eines Händlers erhalten oder sich irgendwo im Internet registriert hat, man wird in aller Regelmäßigkeit kontaktiert und auch belästigt (Email, Post, Telefon), obwohl man die Leistungen seit Jahren nicht mehr nutzt. Zudem ist es unhaltbar, dass persönliche Daten für unbegrenzte Zeit gespeichert werden und niemand weiß, was auf die Dauer damit angestellt wird. Es kann nicht sein, dass man in aller Regelmäßigkeit und unaufgefordert von Drückerkolonnen angerufen wird, die den Datensatz von einem Unternehmen (Telefongesellschaft/Versicherung) bereitgestellt bekommen, mit dem man seit Jahrzehnten kein Geschäftsverhältnis unterhält. Es ist unhaltbar, wenn man bei einem Gespräch bei seiner Hausbank plötzlich mit uralten Datensätzen einer anderen Bank konfrontiert wird, da diese die Mehrheit an der Hausbank erworben hat. Dies betrifft auch die Geschäftsverbindung zwischen Banken und Versicherungen. Seit über 10 Jahren ist es nun möglich, dass Internet in seiner jetzigen Form zu nutzen. Es ist ein untragbarer Zustand, dass Diensteanbieter auch hier die Kundendaten offensichtlich für die Ewigkeit abspeichern. Zudem birgt das Horten von Daten im Internet ein unkalkulierbares Risiko. Allein die Summe aller öffentlich gewordenen Datendiebstähle in 2011 ist eine Katastrophe.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.08.2011
Sammlung endet: 01.11.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Ramon KaesDatenschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Kundendaten nach einem bestimmten Zeitraum
    der Inaktivität des Kunden gelöscht werden müssen und die Kunden nicht mehr
    unaufgefordert kontaktiert werden dürfen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Dazu liegen 1.159 Mitzeichnungen und 58 Diskussionsbeiträge vor. Der
    Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
    Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es unhaltbar
    sei, persönliche Daten für unbegrenzte Zeit zu speichern und niemand wisse, was
    mit diesen geschehe. Wenn man vor Jahren an einem Bonusprogramm
    teilgenommen, eine Kundenkarte eines Händlers erhalten oder sich irgendwo im
    Internet registriert habe, werde man regelmäßig kontaktiert und per E-Mail, Post oder
    Telefon belästigt, obwohl man die Leistungen seit Jahren nicht mehr nutze. Es sei
    inakzeptabel, dass „Drückerkolonnen“ Datensätze von Unternehmen, wie z. B.
    Telefongesellschaften, Versicherungen und Banken, bereitgestellt bekämen, mit
    denen man seit Jahrzehnten kein Geschäftsverhältnis mehr unterhalte. Allen Firmen
    und sonstigen Einrichtungen, die Kundendaten erheben, sollte es zukünftig verboten
    werden, diese nach Inaktivität des Kunden (z. B. nach 1 Jahr) zu speichern und
    weiterzugeben. Das Horten von Daten im Internet stelle ein unkalkulierbares Risiko
    dar. Allein die Summe aller Datendiebstähle im Jahr 2011 sei „katastrophal“.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums des Innern (BMI) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Verwendung personenbezogener
    Daten für Zwecke der Werbung grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen
    bedarf. Da dies in einem Spannungsverhältnis zu den Interessen verschiedener
    Wirtschaftszweige steht und die gezielte Werbeansprache für viele Unternehmen ein
    wichtiges Mittel der Kundengewinnung und Kundenbindung ist, bestehen von dem
    grundsätzlichen Einwilligungserfordernis verschiedene Ausnahmen. Diese
    Ausnahmen hat der Gesetzgeber mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen
    so genannten Bundesdatenschutzgesetz-Novelle II neu gestaltet. Für nach dem
    1. September 2009 erhobene oder gespeicherte Daten gilt daher Folgendes:
    Das Einwilligungserfordernis gilt u. a. nicht für die Eigenwerbung und die
    berufsbezogene Werbung unter der beruflichen Anschrift sowie für
    Spendenwerbung, insbesondere gemeinnütziger Organisationen und Parteien.
    Keiner Einwilligung bedarf es ferner, wenn bei einer Datennutzung der Nutzende und
    bei Datenübermittlungen die erstmalig erhebende Stelle für den Betroffenen
    eindeutig aus der Werbung erkennbar sind. Bei Datenübermittlungen für Zwecke der
    Werbung hat der Betroffene jedoch einen Auskunftsanspruch, um die Herkunft und
    Empfänger seiner Daten konkret zu erfahren.
    Muss der Betroffene nach diesen Regelungen nicht in die Nutzung seiner Daten
    einwilligen, steht ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Datennutzung zu. Der
    Betroffene ist über sein Widerspruchsrecht nicht erst bei der werblichen Ansprache,
    d. h. nach der Datenverarbeitung, zu unterrichten, sondern bei Vertragsabschlüssen
    schon zu diesem Zeitpunkt, d. h. vor der Datenverarbeitung. Für das
    Widerspruchsrecht darf keine strengere Form als für den Vertragsabschluss
    gefordert werden. Der Ausschuss merkt an, dass die Nichtbeachtung eines
    Widerspruchs eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist.
    Darüber hinaus sind personenbezogene Daten, die z. B. von einem Unternehmen für
    eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung
    des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
    Die geltende Rechtslage sieht somit die Verweigerung einer entsprechenden
    Einwilligung oder den Widerspruch der Betroffenen als Mittel vor, mit denen

    unerwünschte Werbung unterbunden werden kann. Nach Ansicht des
    Petitionsausschusses stellt die geltende Rechtslage einen sachgerechten Ausgleich
    der Interessen von Betroffenen einerseits und Unternehmen bzw.
    datenverarbeitenden Stellen andererseits dar.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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246 Unterschriften
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