Regione: Germania
Affari sociali

Die SELBSTÄNDIGE, FREIBERUFLICHE Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Hermann Gröhe - Bundesminister für Gesundheit
269 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

269 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

11/05/2014, 21:21

Einführungstext geändert.
Neuer Petitionstext: Der Pflegenotstand, der Pflegekräftemangel und die demografische demographische Entwicklung sind ein oft diskutiertes Thema. Der Einsatz von freiberuflichen Pflegefachkräften, welche sofort gebucht und von den Einrichtungen eingesetzt werden können, Pflegefachkräften ist in der Bevölkerung ein weniger bekanntes Gebiet. Freiberufliche Pflegekräfte Pflegefachkräfte, welche gebucht und von den Einrichtungen sofort eingesetzt werden können, sind oft die letzte Rettung, wenn es darum geht, um einen akuten Personalmangel kurzfristig zu überbrücken. Über längere Zeit hat das auch gut funktioniert bis die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die Idee gekommen sind, freiberufliche Pflegefachkräfte als scheinselbständig zu deklarieren. Es werden Prüfer zu den Einrichtungen gesendet, gesandt, die regelmäßig die Selbständigkeit der freiberuflichen Pflegefachkräfte verneinen, ohne vorher den Einzelfall nochmal nochmals zu prüfen. Den Einrichtungen werden wird gedroht und für den Einsatz von Freiberuflern hohe Strafen in 6-stelliger Höhe und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt (welche auferlegt, dabei bezahlen die Freiberufler selber zahlen). ihre Sozial- und Steuerabgaben selber. In der Folge buchen immer mehr weniger Einrichtungen keine Freiberufler mehr. Freiberufler. Viele Freiberufler bekommen keine aufträge Aufträge mehr und sollen wieder in die Festanstellung zurückkehren, was sie aber aufgrund der verheerenden Personalsituation in den Einrichtungen nicht mehr wollen.

Mit dieser Petition soll die Abwendung des Pflegenotstandes und die Anerkennung der selbständigen, freiberuflichen Berufsausübung von Pflegefachpersonen mit Staatsexamen, von Krankenpflegern/-innen sowohl als auch Altenpflegern/-innen befestigt und gesetzlich im ganzen Bundesgebiet verankert werden. Den Einrichtungen (Krankenhäusern, Alten-/Pflegeheimen, Ambulanten Diensten, Kur- und Rehakliniken, Einrichtungen der häuslichen, außerklinischen Intensivpflege) soll der Einsatz von freiberuflichen Pflegefachpersonen ermöglicht werden, um mit deren Hilfe die oft gravierenden Personalengpässe meistern und überwinden zu helfen.

Seit geraumer Zeit ist in der Form einer Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV auch für freiberufliche Pflegefachpersonen eine rentenversicherungsrechtliche Prüfung der selbständigen Ausübung des Berufes möglich. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint. Hintergrund ist ein Positionspapier der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 08./09. Mai 2012, welches prinzipiell das berufliche pflegerische Handeln in Institutionen des Gesundheitswesens als „abhängige Beschäftigung“ definiert. Die Begründung zu dieser Auffassung stützt sich darauf, dass pflegerisches Handeln in die organisatorischen Arbeitsstrukturen und Handlungsabläufe der Institution eingebunden sei.

Da die Auftraggeber dann von den Prüfern der Spitzenverbände mit hohen Strafen (es geht hier um Summen in 6-stelliger Höhe) belangt werden und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen bekommen die Freiberuflichen Pflegefachkräfte von diesen Einrichtungen keine Aufträge mehr und müssen um ihre Existenz bangen. Sie sind in der Gefahr Insolvenz anmelden zu müssen. Die Spitzenverbände versuchen, die Freiberufler in abhängige Beschäftigungsverhältnisse zurückzudrängen.

Außerdem wird bei selbständigen Krankenpflegern auf das Krankenpflegegesetz von 1923 verwiesen, nach welchem es Krankenpflegern/-innen im Gegensatz zu altenpflegern/-innen untersagt ist, selbständig und freiberuflich tätig zu werden aufgrund der Tatsache, dass diese nicht in der Lage seien, selbst Vorsorge für ihr Alter (Rente) zu treffen. Dieses Gesetz ist grundlegend zu überdenken und bedarf einer Änderung hinsichtlich der Tatsache, dass auch Krankenpflegern/-innen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, kraft ihres Amtes als Pflegefachkräfte mit Staatsexamen selbständig und freiberuflich tätig zu sein.


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