Einkommensteuer - Keine steuerliche Benachteiligung für im Ausland lebende Bezieher deutscher Renten gegenüber hiesigen Rentenbeziehern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 2-18-08-6110-024206a

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent kritisiert, dass Rentner, die im Ausland leben und mit ihrer Rente in
Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, geringere Freibeträge geltend machen
können, als unbeschränkt Steuerpflichtige.
Zur Begründung wird ausgeführt, dies stelle eine Diskriminierung von Rentnern dar,
die jahrelang in Deutschland ihre Steuern gezahlt hätten und aus persönlichen
Gründen in einen EU-Mitgliedstaat verzogen seien.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und durch 57 Mitzeichner unterstützt. Es gab 19 Diskussionsbeiträge.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der Regelungen zahlreicher
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für
Sozialversicherungsrenten, die ein im jeweils anderen Staat ansässiger Rentner aus
Deutschland bezieht. Tatsächlich sind diese Renten jedoch erst seit Anfang 2005 in
Deutschland steuerpflichtig. Ausgangspunkt dafür ist die Neuordnung des deutschen
Systems der Besteuerung von Alterseinkünften durch das sogenannte
Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004. Diese Rechtsänderung war eine Reaktion
des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG).

Die Besteuerung erfolgt in diesen Fällen im Wesentlichen auf der Basis der aus
Deutschland bezogenen Rentenleistungen im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht gemäß § 49 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn keine weiteren in
Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Personen- oder
familienbezogene Steuervergünstigungen wie der Sonderausgabenabzug werden
nicht gewährt. Auch findet der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) keine
Anwendung.
Diese Systematik steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den Vorschriften des
Unionsrechtes. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 1976 (1 BvR
2328/73) ausgeführt, dass die Gründe für die Gewährung eines Grundfreibetrages
nur auf unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige zuträfen, welche im Rahmen ihrer
gesamten Leistungsfähigkeit im Inland besteuert werden. Für Steuerausländer, die
über nennenswerte im Inland nicht erfasste ausländische Einkünfte verfügen, gelten
sie nicht. Die Gewährung des Grundfreibetrages sei grundsätzlich nur bei den
Steuerausländern angemessen, die über keine oder nur geringfügige ausländische
Einkünfte verfügten. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hat das
BVerfG diese Aussagen bestätigt. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) befinden sich Gebietsansässige und
Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer) in der
Regel nicht in einer vergleichbaren Situation. Das Einkommen, das ein
Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meistens nur einen Teil
seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt. Die
persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung
seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes
ergebe, könne am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt
seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liege. Dieser Ort ist
in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person. Der
EuGH sieht es daher in diesen Fällen als unionsrechtskonform an, den
Grundfreibetrag Inländern vorzubehalten.
Eine Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen Abzugsbeträgen bei
beschränkt Steuerpflichtigen wird in Deutschland ausnahmsweise dann gewährt,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass seine gesamten Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht
übersteigen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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