29.08.2017, 10:43
Daniel SiebrandtEnergiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes bezüglich der
Entrichtung von Netzentgelten zum Schutz der Stromkunden gefordert.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlich
wurde, liegen 102 Mitzeichnungen und 38 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle Aspekte einzeln eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird vorgetragen, das Energiewirtschaftsgesetz schütze lediglich die
Netzbetreiber nicht aber die Verbraucher. Bei Nichtzahlung von Netzentgelten durch
den Stromanbieter an die Netzbetreiber würde dieser ohne Vorankündigung die
Stromlieferung an den Endverbraucher unterbrechen. Der Netzanbieter würde dabei
weder Rücksicht auf vorhandene Stromlieferverträge noch auf getätigte
Jahresvorauszahlungen nehmen. Das Problem könne z. B. dadurch gelöst werden,
indem die Stromanbieter den Strom inklusive Netzentgelt an den Verbraucher
weitergäben, während die Netzbetreiber das Entgelt für die Nutzung ihrer Netze im
Anschluss durch die Stromanbieter auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen
Berechnung erhielten. Die andere Lösung könne die Verpflichtung des
Stromanbieters sein, dem Endverbraucher zwei separate Rechnungen auszustellen,
eine für den Stromverbrauch und eine für die Netzentgelte.
Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme wie
folgt dar:
Mit den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Änderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Gesetzgeber den Schutz für den
Endverbraucher von Energie, insbesondere für den Haushaltskunden, verbessert
(BGBI I, Nr. 41). So wurde in § 41 Abs. 2 geregelt, dass es künftig Energieanbietern
nicht mehr möglich ist, von dem Verbraucher die Bezahlung der Rechnung im
Voraus zu verlangen.
Das Einsetzen der Grundversorgung nach § 36 EnWG gewährleistet die
Stromversorgung und dient somit ebenfalls dem Schutz des Verbrauchers.
Die Netzentgelte sind für die Nutzung der Stromleitungen an den Netzbetreiber zu
entrichten. Dieser stellt auf Basis der von der Bundesnetzagentur genehmigten
Netzentgelte und entsprechend des gesamten Verbrauchs des Stromanbieters
diesem die zu zahlenden Netzentgelte in Rechnung. Der Stromanbieter wiederum
stellt dem Verbraucher anteilig entsprechend seines Verbrauchs das Netzentgelt in
Rechnung. Diese Netzentgelte sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Neuregelung des EnWG, die die Position des
Verbrauchers erheblich verbessert. Vor dem Hintergrund der Ausführungen hält er
die mit der Petition geforderte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes nicht für
erforderlich.
Vor dem Hintergrund der Ausführung empfiehlt der Petitionsausschuss die Petition
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.
Begründung (PDF)