14/05/2016 4:23
Pet 2-18-08-6113-021289
Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine Änderung erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlicher
Regelungen.
Im Einzelnen wird gefordert, dass das gegenwärtige Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz durch folgenden Text und Inhalt ersetzt wird: "Die Erbschaft
zwischen Ehegatten ist generell steuerfrei. Ebenfalls ist eine Erbschaft mit einem
Gesamtwert der zu vererbenden Werte bis 5.000,00 Euro steuerfrei. Für alle
Erbschaften, die nicht zwischen Ehegatten stattfinden und deren Gesamtwert größer
als 5.000,00 Euro ist, beträgt die zu entrichtende Erbschaftsteuer fünf Prozent der
Wertes der Erbschaft."
Zur Begründung wird ausgeführt, die Erbschaftsteuer sei gegenwärtig
vergleichsweise komplex konzipiert und biete eine Vielzahl gewollter und ungewollter
Ausnahmeregelungen. Gegenwärtig sei die Regelung so gehalten, dass für eine
Erbschaft in Höhe von 200.000,00 Euro die höchste Erbschaftsteuer anfalle,
wohingegen Erbschaften darüber und darunter steuerlich weniger zu Buche
schlügen. Dieser Effekt sei insbesondere bei hohen Vermögenswerten vielfach von
"Steuersparmodellen" bei der Erbschaftsteuer verursacht. Der nunmehr unterbreitete
Vorschlag ziehe ein transparentes und einfaches Verfahren zur Berechnung der
Erbschaftsteuer nach sich, schaffe einen mit fünf Prozent durchaus akzeptablen
Steuersatz für Erbschaften und ermögliche eine vollständige Erfassung aller
möglichen Erbschaften. Außerdem erfolge eine Entlastung der Steuerbehörden, da
kleine Summen bei der Erbschaftsteuer nicht mehr einzutreiben seien. Weiterhin
vermutet der Petent, dass durch die von ihm aufgezeichnete Regelung dazu führe,
dass die Summe der gezahlten Erbschaftsteuern pro Jahr auf Grund seines
Vorschlages höher sein werde, als bei der bisherigen Regelung.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 94 Mitzeichnungen sowie 72 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass ein Ersetzen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes durch die vom Petenten
vorgeschlagene Regelung eine Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
unmöglich machen würde. Neben verfahrensrechtlichen Vorschriften würden
weiterhin Vorschriften über steuerpflichtige Schenkungen und diesen gleichgestellte
Vorgänge genauso fehlen wie Vorschriften über die Bewertung.
Auch inhaltlich hat der Petitionsausschuss Zweifel, dass die vom Petenten
formulierten Änderungen angezeigt sein könnten. Die Verschonung des betrieblichen
Vermögens und die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit Privatvermögen
sind im Wesentlichen mit der Verfassung zu vereinbaren. Eine Verschonung des
betrieblichen Vermögens ist insbesondere geeignet, erforderlich und grundsätzlich
angemessen, um damit die in den Unternehmen angelegte Beschäftigung zu
erhalten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 17. Dezember
2014, 1 BvL 21/12). Lediglich einige Regelungen des derzeitigen Rechts wurden als
mit der Verfassung unvereinbar angesehen.
Hinsichtlich dieser Verfassungsverstöße bedarf es einer Neuregelung. Für diese
wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Die
Grundkonzeption der Verschonung betrieblichen Vermögens wurde vom BVerfG
jedoch bestätigt, sodass die Ungleichbehandlung nicht durch eine breitere
Bemessungsgrundlage und ein Herabsetzen des Steuertarifs auf fünf Prozent
beseitigt werden muss. Vielmehr genügt es, die gerügten Regelungen entsprechend
den Vorgaben des BVerfG zu modifizieren.
Weiterhin folgt der Petitionsausschuss der Auffassung, dass der besondere
verfassungsrechtliche Schutz der Ehe einen erhöhten Freibetrag rechtfertigen
könnte. Eine völlige Freistellung auch größerer Erbschaften zwischen Ehegatten
kann der Ausschuss jedoch nicht befürworten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (pdf)