Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

07.11.2014, 16:59

ebd
Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Darüberhinaus Darüber hinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten stattfinden.

Diese Konkretisierung würde idealerweise durch einen interreligiösen Ausschuss ausgearbeitet. zu definieren, erfolgen.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

***

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


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