25.08.2025, 07:19
Liebe Unterstützer zum Erhalt unserer Hecke im Stormarnring in Glinde,
die erforderliche Beteiligung, um unser Anliegen als von allgemeinem Interesse einzustufen, wurde leider nicht erreicht. Die Stadt beharrt ohne Begründung auf den Standpunkt, dass die Hecke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bedeutet, was meines Erachtens auch weiterhin nicht gegeben sein kann.
Ich bedauere, dass wir nun die Hecke schneiden lassen müssen und auf Aufforderung der Stadt Glinde alle Besucher des Stormarnrings nicht mehr mit dem Grün unserer Hecke begrüßen können, sondern mit dem unschönen Bild einer von vorn braunen und kahlgeschnittenen Hecke "beglücken" dürfen.
Beste Grüße und alle Gute
Rainer Grunert
25.08.2025, 05:51
Sehr geehrter Herr Grunert,
die Petition zum Erhalt der Thujahecke am Stormarnring 26 ist nach Ablauf der Frist mit insgesamt 99 Unterstützungsunterschriften (54 aus Glinde) abgeschlossen worden.
Das erforderliche Quorum wurde nicht erreicht. Damit fehlt es an der notwendigen Unterstützung durch die Bürgerschaft, um das Anliegen als von allgemeinem Interesse einzustufen.
Unabhängig davon ist die Stadt bei der Anwendung der geltenden Rechtslage gebunden.
Nach § 33 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG) sind Anpflanzungen so zu unterhalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs ausgeschlossen wird. Die Stadt ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen und mögliche Gefahren oder Behinderungen im öffentlichen Verkehrsraum vorsorglich zu verhindern.
Das über Jahre bestehende Erscheinungsbild einer Hecke oder eine faktische Duldung begründen kein dauerhaftes Recht auf ihren Erhalt. Ein „Gewohnheitsrecht“ kann insoweit nicht entstehen, da das öffentliche Recht keine abweichenden Vereinbarungen zulässt. Auch der Umstand, dass bislang keine Unfälle bekannt geworden sind, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein die abstrakte Gefährdungslage und die daraus resultierende Pflicht zur Gefahrenabwehr.
Die Anordnung, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist daher rechtmäßig, sachgerecht und entspricht den städtischen Pflichten. Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit, hiervon abzusehen, und bittet um Verständnis für diese Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Rainhard Zug
Bürgermeister