10.06.2016 04.24
Pet 3-18-17-851-011706
Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert, das im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt des
Kindes erhaltene Krankengeld bei der Berechnung der Elterngeldhöhe als
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Sie trägt vor, das Elterngeld sei ein Ausgleich für weggefallenes Einkommen. Es diene
der sozialen Absicherung von Familien. Da Krankengeld nicht als Erwerbseinkommen
anerkannt sei, würden Eltern, die in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes
länger als 6 Wochen krank waren, bei der Berechnung der Elterngeldhöhe finanziell
benachteiligt, obwohl sie vor ihrer Erkrankung jahrelang Beiträge in das deutsche
Sozialsystem eingezahlt hätten. Im Gegensatz hierzu würde für die Bemessung von
Arbeitslosengeld I automatisch auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte
Arbeitsentgelt zurückgegriffen, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. 62 Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das Elterngeld soll den Eltern ermöglichen, sich ohne zu große Einkommenseinbrüche
um ihr neugeborenes Kind kümmern zu können. Es ersetzt daher das nach der Geburt
entfallende Erwerbseinkommen. Für die Elterngeldberechnung wird steuerpflichtiges
Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu Grunde gelegt. Steuerfreie Einnahmen wie
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld bzw. andere
Sozialversicherungsleistungen können bei der Einkommensermittlung im
Bemessungszeitraum vor der Geburt nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für
das Krankengeld und auch unabhängig davon, aus welchem Grund die Eltern eine der
genannten Leistungen erhalten haben.
Maßgeblich ist grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen
des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes. Hierbei werden die Abzüge für
Steuern und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung berücksichtigt.
Dieser Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ist relativ lang und kann die
Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der Geburt des Kindes im Allgemeinen gut
abbilden und auch mögliche Unregelmäßigkeiten im Laufe eines Jahres ausgleichen.
Monate, in denen Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen
wurde oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer
schwangerschaftsbedingten Erkrankung bzw. wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten
Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist, bleiben unberücksichtigt.
Stattdessen werden weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt. Ist aus anderen
Gründen Einkommen ausgefallen, werden diese Zeiten beim Elterngeld nicht speziell
berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. der
Insolvenz des Arbeitgebers, einer schweren Erkrankung, der Pflege von älteren
Familienangehörigen oder bei der Pflege von erkrankten Kindern. Nach den
Ausführungen der Bundesregierung kann eine derart komplexe Ausgestaltung mit
Ausnahmeregelungen für die sehr unterschiedlichen Situationen im Antragsverfahren
nicht gehandhabt werden. Eine spezielle Regelung für Eltern, die Krankengeld
bezogen haben, ließe sich nicht in die Systematik des Elterngeldes einfügen. Zudem
wäre sie gegenüber Personen, die im Jahr vor der Geburt krank waren bzw. erkrankte
Kinder gepflegt haben, deswegen Einkommensausfälle hinnehmen mussten und keine
entsprechende Leistung erhielten, schwer zu rechtfertigen. Die betreffenden Monate
– im vorliegenden Fall z.B. mit Bezug von Krankengeld – gehen daher in die
Berechnung des durchschnittlichen Einkommens (mit dem geringeren Betrag) ein.
Liegt das ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum unter
1.000 Euro, steigt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 Prozent schrittweise auf bis
zu 100 Prozent. Hierdurch kann auch eine geringfügige bzw. eine unterbrochene
Erwerbstätigkeit vor der Geburt zu einem Elterngeld oberhalb des Mindestbetrags
führen. Den einkommensunabhängigen Mindestbetrag von 300 Euro erhalten auch
diejenigen Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten.
Der Verzicht auf die typisierende Anknüpfung an das steuerpflichtige Einkommen aus
Erwerbstätigkeit hätte eine weitaus komplexere Ausgestaltung der gesetzlichen
Regelungen für die Elterngeldleistungen zur Folge.
Der Petitionsausschuss hält dies weder für die Berechtigten noch für die für den
Vollzug verantwortlichen Länder für vertretbar. Er unterstützt die Forderung daher nicht
und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)