06. 07. 2016. 12:16
Pet 3-18-17-2167-012902Bundesfreiwilligendienst
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des § 3 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz
gefordert mit dem Ziel, dass Personen, die älter als 27 Jahre sind, einen weiteren
Freiwilligendienst bereits vor Ablauf von fünf Jahren ableisten dürfen.
Die Petentin führt aus, dass sich nach dem ersten Freiwilligenjahr im April 2012 eine
äußerst positive Bilanz ergeben und der hohe Stellenwert des
Bundesfreiwilligendienstes gezeigt habe. Neben der jüngeren Generation engagiere
sich auch die „Generation 50plus“. Der Dienst für das Allgemeinwohl in sozialen,
ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport solle daher beständig und
fortwährend gefördert werden. Die generelle Wartezeit solle auf ein Jahr geändert
werden und für Mitglieder der „Generation 50plus“ solle die Wartezeit entfallen.
Im Nachgang teilt die Petentin mit, dass sie sich dringend als Flüchtlingshelferin im
Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes betätigen wolle. Sie habe erfahren, dass
100.000 Stellen „in der Flüchtlingshilfe“ geschaffen werden sollten. Dies sei ihrer
Auffassung nach erst recht ein Grund, die Wartezeit für über 50jährige aufzuheben.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 56 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Freiwilligendienste stellen eine geregelte Form des bürgerschaftlichen Engagements
dar, bei dem die Rahmenbedingungen, wie z. B. Dauer und Umfang, oder auch die
Wartezeit bis zum Ableisten eines weiteren Freiwilligendienstes festgelegt sind. Die
Dienste enthalten Bildungselemente und Begleitangebote und werden in freiwilliger
Selbstverpflichtung eingegangen.
§ 3 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz enthält ausdrücklich eine zeitliche
Begrenzung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass niemand den
Freiwilligendienst zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ableistet und dass eine
regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfinden kann. § 3 Abs. 2
Bundesfreiwilligendienstgesetz bestimmt weiterhin, dass zwischen jedem Ableisten
der zulässigen Gesamtdauer eines Freiwilligendienstes fünf Jahre liegen müssen.
Interessierte Menschen haben so die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst mehrfach
im Leben abzuleisten, etwa zwischen Schule und Ausbildung, im Rahmen eines
„sabbaticals“ und nach Ausscheiden aus dem Beruf. Hierdurch soll auch gewährleistet
sein, dass möglichst viele Menschen die Möglichkeit haben, ein entsprechendes
bürgerschaftliches Engagement zu erhalten. Nach den Ausführungen der
Bundesregierung führt die außerordentlich hohe Nachfrage derzeit bereits dazu, dass
nicht alle Interessierten einen Freiwilligendienst leisten können. Die von der Petentin
geforderte Verkürzung der Wartezeit würde diese Situation daher weiter verschärfen.
Der Petitionsausschuss hält daher sowohl die Höchstdauer von 18 bis ausnahmsweise
24 Monaten als auch die Wartezeit von fünf Jahren zwischen den einzelnen
Freiwilligendiensten aus sozial- und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen für sinnvoll.
Soweit die Petentin Stellen im Bundesfreiwilligendienst im Zusammenhang mit der
Flüchtlingshilfe anspricht, teilt der Petitionsausschuss mit, dass im Rahmen des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 24. Oktober 2015 unter anderem auch
das Bundesfreiwilligendienstgesetz um einen neuen Tatbestand ergänzt wurde. In
§ 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz werden Regelungen getroffen, die z. B. einen
Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit auch unter 27jährigen ermöglichen. Außerdem gibt
es Anpassungen bei Art, Umfang und Bezuschussung der pädagogischen Begleitung.
Mit diesen Regelungen sowie mit der Entscheidung, zusätzlich bis zu
10.000 Vereinbarungen für einen Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug zu
finanzieren, soll in den nächsten 3 Jahren möglichst vielen Freiwilligen ein
Engagement in diesem Bereich ermöglicht werden. Die Information der Petentin, dass
es sich um 100.000 zusätzliche Stellen handeln soll, ist nicht zutreffend. Eine
Änderung hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
vorgegebenen Wartezeit ist nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Der
Petitionsausschuss sieht in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Änderungen keine
Möglichkeit, Regelungen im Sinne der Petentin in die Wege zu leiten.
Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)