Familien-, Frauen-, Jugend- und Seniorenfragen - Änderung des § 3 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz zur Ableistung eines Freiwilligendienstes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:16

Pet 3-18-17-2167-012902Bundesfreiwilligendienst

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 3 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz

gefordert mit dem Ziel, dass Personen, die älter als 27 Jahre sind, einen weiteren

Freiwilligendienst bereits vor Ablauf von fünf Jahren ableisten dürfen.

Die Petentin führt aus, dass sich nach dem ersten Freiwilligenjahr im April 2012 eine

äußerst positive Bilanz ergeben und der hohe Stellenwert des

Bundesfreiwilligendienstes gezeigt habe. Neben der jüngeren Generation engagiere

sich auch die „Generation 50plus“. Der Dienst für das Allgemeinwohl in sozialen,

ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport solle daher beständig und

fortwährend gefördert werden. Die generelle Wartezeit solle auf ein Jahr geändert

werden und für Mitglieder der „Generation 50plus“ solle die Wartezeit entfallen.

Im Nachgang teilt die Petentin mit, dass sie sich dringend als Flüchtlingshelferin im

Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes betätigen wolle. Sie habe erfahren, dass

100.000 Stellen „in der Flüchtlingshilfe“ geschaffen werden sollten. Dies sei ihrer

Auffassung nach erst recht ein Grund, die Wartezeit für über 50jährige aufzuheben.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen

Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 56 Mitzeichnende haben das

Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte

unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte das im

Folgenden dargestellte Ergebnis:



Freiwilligendienste stellen eine geregelte Form des bürgerschaftlichen Engagements

dar, bei dem die Rahmenbedingungen, wie z. B. Dauer und Umfang, oder auch die

Wartezeit bis zum Ableisten eines weiteren Freiwilligendienstes festgelegt sind. Die

Dienste enthalten Bildungselemente und Begleitangebote und werden in freiwilliger

Selbstverpflichtung eingegangen.

§ 3 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz enthält ausdrücklich eine zeitliche

Begrenzung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass niemand den

Freiwilligendienst zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ableistet und dass eine

regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfinden kann. § 3 Abs. 2

Bundesfreiwilligendienstgesetz bestimmt weiterhin, dass zwischen jedem Ableisten

der zulässigen Gesamtdauer eines Freiwilligendienstes fünf Jahre liegen müssen.

Interessierte Menschen haben so die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst mehrfach

im Leben abzuleisten, etwa zwischen Schule und Ausbildung, im Rahmen eines

„sabbaticals“ und nach Ausscheiden aus dem Beruf. Hierdurch soll auch gewährleistet

sein, dass möglichst viele Menschen die Möglichkeit haben, ein entsprechendes

bürgerschaftliches Engagement zu erhalten. Nach den Ausführungen der

Bundesregierung führt die außerordentlich hohe Nachfrage derzeit bereits dazu, dass

nicht alle Interessierten einen Freiwilligendienst leisten können. Die von der Petentin

geforderte Verkürzung der Wartezeit würde diese Situation daher weiter verschärfen.

Der Petitionsausschuss hält daher sowohl die Höchstdauer von 18 bis ausnahmsweise

24 Monaten als auch die Wartezeit von fünf Jahren zwischen den einzelnen

Freiwilligendiensten aus sozial- und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen für sinnvoll.

Soweit die Petentin Stellen im Bundesfreiwilligendienst im Zusammenhang mit der

Flüchtlingshilfe anspricht, teilt der Petitionsausschuss mit, dass im Rahmen des

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 24. Oktober 2015 unter anderem auch

das Bundesfreiwilligendienstgesetz um einen neuen Tatbestand ergänzt wurde. In

§ 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz werden Regelungen getroffen, die z. B. einen

Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit auch unter 27jährigen ermöglichen. Außerdem gibt

es Anpassungen bei Art, Umfang und Bezuschussung der pädagogischen Begleitung.

Mit diesen Regelungen sowie mit der Entscheidung, zusätzlich bis zu

10.000 Vereinbarungen für einen Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug zu

finanzieren, soll in den nächsten 3 Jahren möglichst vielen Freiwilligen ein

Engagement in diesem Bereich ermöglicht werden. Die Information der Petentin, dass

es sich um 100.000 zusätzliche Stellen handeln soll, ist nicht zutreffend. Eine

Änderung hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes



vorgegebenen Wartezeit ist nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Der

Petitionsausschuss sieht in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Änderungen keine

Möglichkeit, Regelungen im Sinne der Petentin in die Wege zu leiten.

Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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