Familienrecht - Entschädigung für Kindern mit getrennt lebenden Eltern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

19.10.2018, 04:26

Pet 3-18-17-403-042796 Familienrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Kinder getrennt lebender Eltern bis zum 18.
Lebensjahr Entschädigungsleistungen erhalten.

Diese solle es auch für Kinder geben, die in Heimen untergebracht seien oder in
Pflegestellen bzw. für adoptierte Kinder. Jedes Kind und jede Jugendliche bzw. jeder
Jugendlicher habe ein Recht darauf, mit einem Vater und einer Mutter aufzuwachsen.
Die Höhe der Entschädigungsleistung solle sich danach richten, in welchem Alter sich
die Eltern des Kindes getrennt haben, das Kind adoptiert oder in Pflege gegeben
wurde.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 17 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Das von der Petentin gewünschte Recht eines Kindes auf ein Aufwachsen gemeinsam
mit beiden leiblichen Elternteilen in der Form eines gemeinsamen Haushaltes besteht
nicht. Jedoch hat jedes Kind gemäß § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich
in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankert. Es umfasst den Umgang des
Kindes mit beiden Elternteilen. Dieser Kontakt kann sowohl persönlich als auch z.B.
telefonisch erfolgen. Es hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die beiden Elternteile
mit ihm gemeinsam zusammen wohnen. Während § 1684 Absatz 1 BGB regelt, dass
das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, hat § 1626 Absatz 3 BGB die
Feststellung zum Inhalt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit
beiden Elternteilen gehört. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gleichzeitige Umgang
des Kindes mit beiden Elternteilen im Sinne eines Zusammenwohnens mit beiden
Elternteilen stets dem Kindeswohl entspricht. Es sind Fälle denkbar, in denen dies
nicht der Fall ist, z.B., wenn die Eltern erheblich zerstritten sind oder aus anderen
Gründen nicht für das Kind zu sorgen vermögen. Derartige Fallkonstellationen sind für
Eltern häufig Anlass zu einer zumindest räumlichen Trennung. Auch falls die leiblichen
Eltern selbst nicht in der Lage sind, angemessen für das Kind zu sorgen, ist eine
Versorgung durch eine Pflege- oder Adoptivfamilie im Interesse des Kindes. Dies kann
z.B. der Fall sein auf Grund von Krankheit oder Tod. Es wäre hier weder im Hinblick
auf das Recht der leiblichen Eltern noch im Hinblick auf das Kindeswohl angemessen,
die Eltern behördlich oder gerichtlich zu verpflichten, weiterhin gemeinsam mit ihrem
Kind zu wohnen und zu leben.

Nach den Darlegungen der Bundesregierung kommt es für das Kindeswohl auch nicht
in erster Linie darauf an, ob die Eltern getrennt leben oder nicht. Wichtig ist vielmehr
die Ausgestaltung des Umgangs des Kindes mit seinen Eltern sowie der gegenseitige
Umgang der Eltern untereinander.

Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass eine Verpflichtung, nur zur
Vermeidung etwaiger Entschädigungsansprüche zusammenzubleiben, dem
Kindeswohl abträglich ist. Eine Entschädigung ist jedoch auch nicht notwendig, da
Kinder getrennter Eltern in der Regel ausreichend gute Bedingungen des
Aufwachsens und für das eigene Wohlbefinden haben. Die Bundesregierung hat
darauf hingewiesen, dass eine Studie zum Einfluss des Alleinerziehens auf die
Lebenssituation von Kindern gezeigt habe, dass Kinder von Alleinerziehenden in der
Regel nicht weniger Fürsorge oder Zuwendung erhalten als Kinder in Paarfamilien. Es
handelt sich um die Studie „Alleinerziehung“ aus dem Jahr 2011
(www.fuereineheilerewelt.de). Danach geben 90 Prozent der Kinder unabhängig
von der Familienform an, „immer" bzw. „oft" gerne mit ihrer Familie zusammen zu sein.
Es hat sich herausgestellt, dass sich der Alltag der Kinder nur unwesentlich
unterscheidet je nach der jeweiligen Familienform, in der sie aufwachsen.

Alleinerziehende und damit auch die Kinder getrennt lebender Eltern werden zudem
finanziell unterstützt. Den Familien stehen grundsätzlich alle familienbezogenen
staatlichen Leistungen zur Verfügung wie beispielsweise das Kindergeld, der
Kinderzuschlag, Elterngeld, ElterngeldPlus und steuerliche Kinderfreibeträge. Alle
diese Leistungen helfen Familien und dienen dazu, akute finanzielle Belastungen zu
mindern. Alleinerziehenden stehen zudem spezielle Leistungen zur Unterstützung zu.
Kinder getrennt lebender Eltern haben in der Regel Unterhaltsansprüche zumindest
gegenüber einem Elternteil. Bleiben Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil aus,
sichert der Staat die finanzielle Stabilität von Alleinerziehenden und ihren Kindern
durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese Leistungen stellen eine
besondere Sozialleistung für Kinder eines allein erziehenden Elternteils dar. Zudem
gibt es weitere, von der jeweiligen Lebenssituation abhängige
Unterstützungsleistungen. Als solche sind zum Beispiel Leistungen für Waisen und
Pflegekinder zu nennen.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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