Region: Hamburg

Feststellung der Nichtigkeit der NDR Rundfunk-Beitragsbescheide

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft

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  1. Startet 2020
  2. Samlingen er fullført
  3. Innsendt 13.08.2020
  4. Dialog
  5. Mislyktes

nyheter

04.07.2020, 04:31

Obwohl die gesamtschuldnerische Regelung erlaubt, den Beitrag von allen MITBEWOHNERN - aber nur einmal in voller Höhe - einzuziehen, ...

GROßGEDRUCKTES wurde zur Verdeutlichung des Sachverhalts eingefügt.


Neue Begründung: Auf der Seite www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf hält die Kasse Hamburg ein Formular vor, das ungewöhnlicherweise nicht für die Vollstreckungsstelle bestimmt ist, sondern an den Beitragsservice Köln adressiert werden soll. Das Formular weist darauf hin, dass vielfach Probleme mit fehlerhaften Vollstreckungsersuchen des NDR bestehen. Schon an erster Stelle des Formulars wird die durch die nicht identifizierbaren Gesamtschuldnerschaften in den Bescheiden die Doppeltbebeitragung mehrerer Zusammenwohnender moniert.
Die Kasse Hamburg ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Vollstreckungsersuchen des NDR nicht mehr zuständig. Sie richtet sich nach der Behauptung in den Ersuchen, dass der Bescheid vollstreckbar ist. Beim nach Treu und Glauben handelnden Bürger kann es somit passieren, dass mehrfach der Rundfunkbeitrag rechtswidrig vollstreckt wird. Obwohl die gesamtschuldnerische Regelung erlaubt, den Beitrag von allen Mitbewohnern - aber nur einmal in voller Höhe - einzuziehen, wird hier offensichtlich vielfach vom NDR unüberprüft versucht, auch die "Doppeltveranlagungen" als "vollstreckbar" zu deklarieren.
Rechtliche Grundlage:
HmbVwVfG § 44
Anmerkung: Nach HmbVwVfG §2 (1) soll der NDR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen sein. Bei der klassischen Verwaltungstätigkeit des Beklagten - dem Erlass von Festsetzungsbescheiden ist ein Rückgriff auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensrecht hingegen angezeigt, da dadurch gewährleistet wird, dass die Rundfunkanstalten die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten (vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 27 (1 in Hamburg)


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