10/06/2016, 04:24
Pet 1-18-12-9211-014253
Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C bzw. CE
durch die Zusammenlegung der TÜV-Prüfungen und der
Berufskraftfahrergrundqualifikation zu erleichtern und das Mindestalter wieder von 21
auf 18 Jahre herabzusetzen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 44 Mitzeichnungen und
42 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Gesichtspunkte einzeln eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mehr Berufskraftfahrer
ausgebildet werden könnten, wenn für den Führerscheinerwerb der Klassen C bzw.
CE die TÜV-Prüfungen und die Berufskraftfahrergrundqualifikation zu einer Prüfung
zusammengelegt würden. Der Führerscheinerwerb würde dadurch vereinfacht
werden. Daneben solle zusätzlich das Mindestalter für diese Führerscheine von 21
auf 18 Jahre herabgesetzt werden und auf die Medizinisch-Psychologische
Untersuchung (MPU) solle verzichtet werden. Dadurch werde die Sicherheit auf den
Straßen verbessert.
In der Diskussion im Internet wird ergänzt, dass nicht ersichtlich sei, warum mit
21 Jahren die entsprechende Reife vorhanden sei, einen Lkw zu führen, mit
18 Jahren jedoch nicht. Die erforderliche Fahrerfahrung werde nicht durch die
Wartezeit gefördert, vielmehr sei hier Fahrpraxis notwendig. Es werde
vorgeschlagen, ähnlich zum Pkw-Führerschein, auch beim Erwerb der
Führerscheinklassen C bzw. CE ein begleitetes Fahren einzuführen, bei dem der
Fahranfänger zu Beginn stets von einem erfahrenen Fahrer begleitet werde.
Teilweise wird der Petition in der Internetdiskussion widersprochen, so sei gerade
das Alter ein Sicherheitsfaktor, sodass durch die Herabsetzung des Mindestalters die
Gefahr für die Verkehrssicherheit eher steige.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass für eine gewerbliche
Tätigkeit im Güterkraftverkehr in Deutschland die Ablegung zweier Prüfungen
erforderlich ist. Danach ist der Erwerb der Grundqualifikation nach
§ 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) bzw. die Prüfung in einer
einschlägigen Berufsausbildung beispielsweise zum Berufskraftfahrer/-in bzw. zur
Fachkraft im Fahrbetrieb etc. nachzuweisen. Daneben ist die Prüfung der
Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE abzulegen.
Zu der mit der Petition geforderten Zusammenlegung der beiden Prüfungen stellt der
Ausschuss fest, dass die jeweiligen Prüfungen in unterschiedliche Zuständigkeiten
fallen. Für die Fahrerlaubnisprüfung sind die einzelnen Bundesländer, für die Prüfung
im Rahmen der Berufsausbildung oder der Grundqualifikation hingegen die Industrie-
und Handelskammern zuständig. Schon vor diesem Hintergrund und den
unterschiedlichen Prüfungsstoffen scheidet die geforderte Zusammenlegung von
vornherein aus. Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass es
grundsätzlich jedem Bundesbürger möglich sein muss, die Fahrerlaubnisprüfung
auch ohne die Ableistung einer Berufsausbildung abzulegen. Vor diesem Hintergrund
erachtet der Ausschuss die geforderte Zusammenlegung nicht als praktikabel.
Mit dem zusätzlichen Erfordernis der Ablegung der Grundqualifikation bzw. der
Ablegung einer der genannten Berufsausbildungen soll nach § 1 BKrFQG die
Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und Kenntnisse gefördert werden, sofern Fahrten im Güterverkehr zu
gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Forderung, das Mindestalter von 21 auf 18 Jahre zu senken, weist
der Ausschuss darauf hin, dass die Heraufsetzung des Mindestalters auf der
Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments (EP) und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (sogenannte 3. EU-
Führerscheinrichtlinie) beruht. Danach ist die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung für
die Klassen C und CE grundsätzlich erst mit 21 Jahren möglich. Eine Ausnahme,
also die Ablegung der Prüfung bereits mit 18 Jahren, ist möglich, wenn im Einzelfall
neben der Fahrschulausbildung eine besondere Berufskraftfahrerqualifikation bzw.
-ausbildung absolviert wird. Allerdings ist dann nach § 10 FeV vorgesehen, dass bis
zum Erreichen des 21. Lebensjahres die erteilte Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu
versehen ist, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Zudem wird dann nach
§ 10 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für die Fahrzeugklassen C und CE die
Vorlage eines medizinisch-psychologische Gutachtens erforderlich, welches den
Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung dokumentiert.
Eine generelle Absenkung des Mindestalters auf 18 Jahre ist den Mitgliedstaaten nur
dann möglich, wenn Fahrzeuge betroffen sind, die von der Feuerwehr und zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Darüber hinaus
besteht diese Möglichkeit auch bei Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder
Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort Prüfungen
auf der Straße unterzogen werden. Diese Ausnahmeregelungen erfolgten vor dem
Hintergrund, dass die betroffenen Ausbildungsstätten durch die Heraufsetzung des
Mindestalters enorme Probleme bei der Ausbildung erfuhren, da das Fahren solcher
Fahrzeuge zwingende Voraussetzung für die Auszubildenden ist. Der Ausschuss
stellt fest, dass andere Ausnahmen vom Mindestalter EU-rechtlich nicht möglich sind.
Aufgrund der Verantwortung, die den Teilnehmern am Straßenverkehr und in
besonderem Maße den Kraftfahrern/-innen im Güterverkehr zugutekommt, begrüßt
der Petitionsausschuss, dass der Fahreignung durch die entsprechenden
Vorschriften besondere Achtung zukommt. Insoweit kann er der mit der Petition
vorgetragenen Argumentation nicht folgen, dass mit der Herabsetzung des
Mindestalters eine Steigerung der Verkehrssicherheit einhergeht. Der Ausschuss
kommt vielmehr zum gegenteiligen Schluss, dass mit der Erhöhung des
Mindestalters und dem damit verbunden Zugewinn an Reife eine Erhöhung der
Verkehrssicherheit einhergeht. Insoweit folgt der Ausschuss der Argumentation des
EP und des Europäischen Rates im Rahmen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Der
Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass in Deutschland im Einzelfall die
Möglichkeit besteht, eine Einzelausnahme von dem Mindestalter zu beantragen,
wobei auch dann die Vorlage des Gutachtens der MPU erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag sich der Petitionsausschuss nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung (pdf)