Führerscheinwesen - Fahren von Wohnmobilen bis 4250 kg durch Führerscheininhaber der Klasse B

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
77 Unterstützende 77 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

77 Unterstützende 77 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:16

Pet 1-18-12-9211-019640



Führerscheinwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Führerscheininhaber der Klasse B Wohnmobile

bis zu einer Gesamtmasse von 4,25 Tonnen fahren dürfen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 77 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits

möglich sei, Wohnwagengespanne bis zu einer Gesamtmasse von 4,25 Tonnen (t)

als Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und nach einer Einweisung zu führen.

Ferner könnte durch die Erlaubnis des Fahrens von Wohnmobilen mit einer höheren

Gesamtmasse die Gefahr des Überladens verringert werden. Diese Gefahr bestehe

bei der momentan zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t vor allem für Familien, die mit

viel Gepäck reisten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist daraufhin, dass mit der Überleitung der 2. EG-

Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht zum 1. Januar 1999 das

Fahrerlaubnisrecht und im Besonderen die Fahrerlaubnisklassen neu geregelt



wurden. Diese Richtlinie verfolgt den Zweck der weiteren und schrittweisen

Harmonisierung des Rechts innerhalb der Europäischen Union. So waren vor

Einführung des neuen Klassensystems mehr als 80 gültige Führerscheinmodelle im

Europäischen Wirtschaftsraum im Umlauf.

Nach dieser Richtlinie können mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B für

Personenkraftwagen nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse

von 3,5 t gefahren werden, außerdem Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen

Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige

Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.

Um ein Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,25 t fahren zu dürfen,

ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 erforderlich. Dies gilt jedoch nur für private

Fahrten. Sind die Fahrten gewerblicher Art, so hat der Führer des Kraftfahrzeugs

zusätzlich die Anforderungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt für Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg das Erfordernis einer Fahrerlaubnis

der Klasse C. Innerhalb der Klasse C kann für das Führen von Fahrzeugen für die

Unterklassen C 1 „Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg",

eine besondere Fahrerlaubnis ausgestellt werden.

Von dieser Möglichkeit hat Deutschland im Rahmen der Umsetzung der EU-

Richtlinien Gebrauch gemacht, um das Führen „leichterer" LKW bzw. Wohnmobile

unter erleichterten Bedingungen gegenüber Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg zu ermöglichen. Eine Abweichung von diesen

EU-rechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.

Zur Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse C, auch wenn es sich um die

„Unterklasse" C 1 handelt, ist eine spezielle theoretische Ausbildung erforderlich.

Diese berücksichtigt die besonderen Anforderungen an das Führen eines

Kraftfahrzeuges der Klasse C.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass auf die erneute theoretische Ausbildung für

die C-Klassen aus verkehrssicherheitstechnischen Gesichtspunkten nicht verzichtet

werden kann, auch wenn bereits eine Fahrerlaubnisklasse B vorhanden ist.



Die vorgebrachten Argumente im Hinblick auf das Überladen von Wohnmobilen sind

dem Ausschuss bekannt. Aber auch diese Argumente lassen kein Abweichen von

den EU-rechtlichen Vorgaben zu.

Zu den ebenfalls angesprochenen Gespann-Kombinationen bis 4,25 t gilt Folgendes:

Die Führerscheinklasse B mit der Schlüsselzahl 96 berechtigt PKW-Fahrer zum

Führen von Gespannen aus PKW & Anhänger bis zu einem zulässigen

Gesamtgewicht von 4,25 t. Wohnmobile dürfen mit der Führerscheinklasse B nur bis

zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t gefahren werden.

Abschließend ergänzt der Ausschuss, dass sich Deutschland im Rahmen der

Verhandlungen zur 3. EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) bereits auf

europäischer Ebene für eine Aufweitung der Fahrerlaubnis der Klasse B für

Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 4.250 kg eingesetzt hat.

Diese Auffassung wurde auch zunächst vom Europäischen Parlament geteilt. Im

weiteren Verlauf der Verhandlungen fand diese Forderung jedoch bei den anderen

Mitgliedstaaten keine Unterstützung und wurde insbesondere von der Europäischen

Kommission strikt abgelehnt. Schwerere Fahrzeuge erfordern den Erwerb eines

weiteren Führerscheins in einer weiteren Klasse. Diese Vorgaben sind für alle

Mitgliedstaaten verbindlich und sorgen – wie bereits erwähnt – für eine

Harmonisierung des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Ein Abweichen durch

die deutsche Gesetzgebung ist nicht möglich. Eine Modifizierung des

Klassensystems – bzw. dessen Bestimmungen zu den zulässigen Gesamtmassen –

ist nur auf europäischer Ebene möglich.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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