Für den Erhalt des ursprünglichen, luftigen Charakters der Wohngebiete Richtung Hohe Wann in Zeil

Petition richtet sich an
Der Stadtrat und die Bauverwaltung der Stadt Zeil am Main

45 Unterschriften

10 %
20 von 200 für Quorum in Zeil am Main Zeil am Main

45 Unterschriften

10 %
20 von 200 für Quorum in Zeil am Main Zeil am Main
  1. Gestartet 03.06.2026
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

09.06.2026, 09:23

Quellenangaben zu dem gewünschten Thema wurden hinzugefügt. I


Neuer Petitionstext:

Erhalt unserer lebenswerten, offenen Wohnsiedlungen.

Verletzungen gegen das aktuelle Baurecht würde den offenen, luftigen Charakter des gesamten Wohngebiets unwiederbringlich zerstören, wichtige Tier-Wanderkorridore abschneiden und das nachbarschaftliche Gefühl unseres Wohnumfeldes vernichten.

www.deutschewildtierstiftung.de/wildtiere/igel

www.hassberge.de/fileadmin/user_upload/Dienstleistungen/Naturschutz/Bilder/NSG_Hohe_Wann.pdf

igelzentrum.ch/images/Doc/Igelfreundlicher-Garten-web.pdf

Wir fordern den Stadtrat und die Bauverwaltung der Stadt Zeil am Main auf, bei allen baulichen Veränderungen, Genehmigungen und Planungen in den Wohngebieten in Richtung des Naturschutzgebietes Hohe Wann durch strikte gestalterische Vorgaben den offen-grünen Siedlungscharakter dauerhaft zu bewahren und den Bau von abriegelnden, käfigartigen Privatfestungen konsequent zu unterbinden.

Hierzu fordern wir insbesondere die konsequente Durchsetzung und Beibehaltung der bereits in den 1970er-Jahren rechtsverbindlich festgelegten Baubedingungen für dieses Gebiet sowie die lückenlose Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes: Es darf keinerlei Privilegien, Gefälligkeitsgenehmigungen oder Ausnahmen bei den Bauvorschriften für Stadtratsmitglieder, Stadtangestellte oder ihnen nahestehende Personen geben, wie persönlich als Anwohner miterlebt. Bau- und Gestaltungsregeln müssen für alle Bürger ausnahmslos gleich gelten.

Der für dieses Wohngebiet gültige Bebauungsplan aus den 1970er-Jahren schließt die Errichtung von Hoftoren in der Satzung vom 12.12.1978 Nr.III /3-610/2 gemäß Paragraph 11 BBauG (in Verbindung mit Paragraph 2 der Verordnung vom 23.10.1968 / GVBI S. 327 i.d.F. Der Änderung VO vom 25.11.1969 (GVBI S. 370 ) welche mit Auflagen genehmigt wurde. 12.4.197 unter Punkt 3 ausdrücklich aus. Wenn in einem Bebauungsplan oder einer Baulastvereinbarung steht, dass Garagenvorplätze „von jeglicher Umzäunung auszunehmen“ sind, bedeutet dies ein striktes Einfriedungsverbot für diese Flächen. Punkt 3 Dieses Verbot gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Vorplatz direkt an ein Nachbargrundstück angrenzt

Die geltenden Bauvorgaben können beim Bauamt Zeil oder auch gern bei mir eingesehen werden.

Als Symbolbild wurde ein Bild dazu von der KI generiert. Es ist kein Bild von Zeil.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 14 (6 in Zeil am Main)


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