Gerichtskosten - Abschaffung der "Vorab-Gebührenforderungen" deutscher Gerichte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
141 Unterstützende 141 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

141 Unterstützende 141 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

28.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-360-005583
25876 Ramstedt
Gerichtskosten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung der Vorauszahlungspflicht von Gerichtsgebühren
gefordert.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Gerichte erst nach der
Zahlung von Gerichtsgebühren tätig werden würden. Menschen, die nicht viel Geld
hätten, müssten sich „erniedrigen und offenbaren“, um einen Prozess führen zu können.
Prozesskostenhilfe werde nur dann gewährt, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg
bestehe. Menschen, die nicht gut situiert seien, jedoch für Prozesskostenhilfe zu viel
verdienten, hätten so keine Chance auf einen fairen Prozess.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 141 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Das Führen eines Rechtsstreits ist regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung
zuzurechnen. Die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kostenrisiken muss deshalb
Petitionsausschuss

jeder Bürger, der am Rechtsleben teilnimmt, grundsätzlich selbst tragen. § 12 Absatz 1
Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt vor diesem Hintergrund, dass in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst zugestellt werden soll, nachdem der
Kläger die für das Verfahren entstehende Gerichtsgebühr gezahlt hat. Die
Vorauszahlungspflicht soll die Begleichung der Kosten sicherstellen, die dem Staat durch
den vom Kläger veranlassten Prozess entstehen.
Der Vorauszahlungspflicht kommt daneben auch eine Warn- und Filterfunktion zu,
indem sie der klagenden Partei das Kostenrisiko bewusst macht. Der Kläger erfährt von
Anfang an, welche Gerichtskosten er zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt oder er
zwar obsiegt, aber in der Zwangsvollstreckung gegen den erstattungspflichtigen Beklagten
ohne Erfolg bleibt. Die Vorauszahlungspflicht hält den Kläger dazu an, diese Risiken bei
der Entscheidung über eine Klageerhebung zu berücksichtigen. Dadurch wirkt sie einer
Inanspruchnahme der Gerichte wegen mutwilliger oder wirtschaftlich unvernünftiger
Klagebegehren entgegen.
Kann ein Bürger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, erhält er auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe befreit die Partei von der Vorauszahlungspflicht,
§ 14 Nummer 1 GKG. Im Einzelfall kommt aber auch ohne Prozesskostenhilfe eine
Zustellung der Klage ohne vorherige Zahlung der Gerichtsgebühr in Betracht, wenn die
Rechtverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und glaubhaft gemacht wird,
dass dem Antragsteller eine alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten
würde oder eine Verzögerung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden
bringen würde, § 14 Nummer 3 GKG. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass niemand
nur wegen der Verfahrenskosten daran gehindert ist, seine wohlverstandenen Rechte zu
wahrzunehmen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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