Gerichtskosten - Abschaffung der "Vorab-Gebührenforderungen" deutscher Gerichte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

141 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

141 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle vor Gericht, durch die Abschaffung der "Vorab-Gebührenforderungen" deutscher Gerichte gefordert.

Begründung

Warum ist das wichtig?In Deutschland muss man Geld besitzen, um die Chance auf einen fairen Prozess zu haben. Gerichte fordern VORAB Gebühren, erst nach der Zahlung werden sie aktiv. Menschen, die nicht so viel Geld besitzen, müssen sich erniedrigen und offenbaren, um einen Prozess führen zu können. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Gericht der Meinung ist, „dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht“.Menschen, die nicht so gut situiert sind, jedoch für Prozesskostenhilfe zu viel verdienen, haben so keine Chance auf einen fairen Prozess. Dieses ist eines demokratischen Staates nicht würdig.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.04.2018
Sammlung endet: 30.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-360-005583
    25876 Ramstedt
    Gerichtskosten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Abschaffung der Vorauszahlungspflicht von Gerichtsgebühren
    gefordert.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Gerichte erst nach der
    Zahlung von Gerichtsgebühren tätig werden würden. Menschen, die nicht viel Geld
    hätten, müssten sich „erniedrigen und offenbaren“, um einen Prozess führen zu können.
    Prozesskostenhilfe werde nur dann gewährt, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg
    bestehe. Menschen, die nicht gut situiert seien, jedoch für Prozesskostenhilfe zu viel
    verdienten, hätten so keine Chance auf einen fairen Prozess.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 141 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
    6 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Das Führen eines Rechtsstreits ist regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung
    zuzurechnen. Die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kostenrisiken muss deshalb
    Petitionsausschuss

    jeder Bürger, der am Rechtsleben teilnimmt, grundsätzlich selbst tragen. § 12 Absatz 1
    Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt vor diesem Hintergrund, dass in
    bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst zugestellt werden soll, nachdem der
    Kläger die für das Verfahren entstehende Gerichtsgebühr gezahlt hat. Die
    Vorauszahlungspflicht soll die Begleichung der Kosten sicherstellen, die dem Staat durch
    den vom Kläger veranlassten Prozess entstehen.
    Der Vorauszahlungspflicht kommt daneben auch eine Warn- und Filterfunktion zu,
    indem sie der klagenden Partei das Kostenrisiko bewusst macht. Der Kläger erfährt von
    Anfang an, welche Gerichtskosten er zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt oder er
    zwar obsiegt, aber in der Zwangsvollstreckung gegen den erstattungspflichtigen Beklagten
    ohne Erfolg bleibt. Die Vorauszahlungspflicht hält den Kläger dazu an, diese Risiken bei
    der Entscheidung über eine Klageerhebung zu berücksichtigen. Dadurch wirkt sie einer
    Inanspruchnahme der Gerichte wegen mutwilliger oder wirtschaftlich unvernünftiger
    Klagebegehren entgegen.
    Kann ein Bürger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
    der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, erhält er auf Antrag
    Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
    Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe befreit die Partei von der Vorauszahlungspflicht,
    § 14 Nummer 1 GKG. Im Einzelfall kommt aber auch ohne Prozesskostenhilfe eine
    Zustellung der Klage ohne vorherige Zahlung der Gerichtsgebühr in Betracht, wenn die
    Rechtverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und glaubhaft gemacht wird,
    dass dem Antragsteller eine alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten
    würde oder eine Verzögerung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden
    bringen würde, § 14 Nummer 3 GKG. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass niemand
    nur wegen der Verfahrenskosten daran gehindert ist, seine wohlverstandenen Rechte zu
    wahrzunehmen.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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