12.05.2016, 04:22
Pet 2-18-15-8272-024523
Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Krankenkassen vor möglichen
Beitragserhöhungen alle unnötigen Ausgaben einstellen müssen. Dazu gehört
insbesondere, das Sponsoring für den deutschen Spitzensport zu verbieten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 334 Mitzeichnungen sowie
26 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Seit dem 1. Januar 1996 können Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) ihre Krankenkasse grundsätzlich frei wählen. Diese Wahlfreiheit führt zu
einem Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen um Mitglieder. Daher muss es
einer Krankenkasse möglich sein, ihr besonderes Profil und das damit
zusammenhängende Leistungsspektrum darzustellen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen nicht nur die gesetzlich
geregelten Pflichtleistungen, sondern in einem gewissen Umfang auch freiwillige
Leistungen anbieten können (§ 11 SGB V). Daraus ergibt sich ein Wettbewerb der
Krankenkassen um die Versorgungsqualität. Die Versicherten können ihr
Krankenkassenwahlrecht nur angemessen ausüben, wenn sie Informationen über
eine Krankenkasse und ihre Leistungen erhalten. Daher gibt es kein generelles
Werbeverbot und dieses wäre auch nicht sinnvoll.
Indes gelten für alle Sozialversicherungsträger - und damit auch für die gesetzlichen
Krankenkassen - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69
SGB IV). Diese Grundsätze haben die gesetzlichen Krankenkassen bei ihren
Werbemaßnahmen zu beachten. Die Überwachung der Einhaltung dieser
Grundsätze ist Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörde (bei Krankenkassen, deren
Kassenbezirk sich über das Gebiet von mehr als drei Ländern erstreckt
[bundesunmittelbare Krankenkassen] das Bundesversicherungsamt, bei den übrigen
Krankenkassen das zuständige Landesministerium für Gesundheit bzw. Soziales).
Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegen die Krankenkasse vorgehen (§§ 87 ff.
SGB IV).
Die Aufsichtsbehörden haben gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze aufgestellt, um
Werbemaßnahmen von Krankenkassen beurteilen zu können. In diesen
Wettbewerbsgrundsätzen sind insbesondere Form und Inhalt der zulässigen
allgemeinen Werbemaßnahmen sowie eine Obergrenze für derartige
Werbeausgaben festgelegt. Diese Obergrenze darf 0,15 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße je Krankenkassenmitglied nicht überschreiten. 2015 sind das 4,25 Euro
pro Mitglied. Allgemeine Werbemaßnahmen sind nach den Wettbewerbsgrundsätzen
alle Maßnahmen, die auf das Gewinnen und Halten von Mitgliedern gerichtet sind
und weder der Leistungserbringung noch der allgemeinen Aufklärung dienen.
Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die
Wettbewerbsgrundsätze im Einzelfall eingehalten worden sind.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (pdf)