Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Keine gesetzliche Beitrags-Mindestgrenze

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
381 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

381 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Heike Gajek

Gesetzliche Krankenversicherung
Beiträge

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die gesetzliche Mindestgrenze von 840 Euro zur
Festlegung der Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig gesetzlich Versicherten
abzuschaffen. Diese Regelung sei
für Geringverdiener sozial ungerecht, da die
wenigsten Geringverdiener über 840 monatlich verfügen würden.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe einen völlig unrealistischen
Mindestverdienst
in Höhe von 840 zugrunde gelegt, wodurch sich bei einem
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,3% ein genereller Mindestbeitrag in
Höhe von 136,50 ergebe. Durch diese bestehende Gesetzgebung werde
Schwarzarbeit geradezu herausgefordert.

Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages
sowie
381 Mitzeichnungen
gingen
Es
eingestellt.
elf Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss weitere Eingaben gleichen
Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

Der
gesetzliche
die
dass
fest,
grundlegend
stellt
Petitionsausschuss
Krankenversicherung (GKV) für alle Versicherten unabhängig von der Höhe der
gezahlten Beiträge den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vorsieht.
Niedrige Beiträge können indes nicht kostendeckend sein. Der Versicherungsschutz
muss in solchen Fällen daher immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler
solidarisch mitgetragen werden. Auch freiwillig Versicherte haben für den
umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV wird seit dem 1. Januar
2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei
ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
SGB V). Der Begriff
der
"gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des
Lebensunterhalts bestimmt sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt
für den
Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Viertes
dieser
von
Ausgehend
(SGB IV).
Sozialgesetzbuch
Buch
Bemessungsgrundlage (im maßgeblichen Jahr 2009: 840 Euro) werden die Beiträge
zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung berechnet (§ 240
Abs. 4 SGB V). Die Mindestbemessungsgrundlage wird durch die Anbindung an die
sog. Bezugsgröße der Entwicklung aller beitragspflichtigen Einnahmen jährlich
angepasst. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen
Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Diese Dynamik ist notwendig,
um den steigenden Kosten im Gesundheitswesen gerecht zu werden und den
medizinischen Fortschritt zu finanzieren.

gesetzliche
die
gegen
dass
darauf
hin,
Der Petitionsausschuss weist
Mindestbemessungsgrundlage
SGB V
keine
Satz 1
Abs. 4
§ 240
des
verfassungsrechtlichen Bedenken vom Bundessozialgericht gesehen werden. Auch
das in § 240 Abs. 1 festgelegte Gebot der Berücksichtigung der gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitgliedes berechtigt die
Krankenkasse nicht, den mindestbeitragspflichtigen Betrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1
SGB V zu unterschreiten (Bundessozialgericht Urteil vom 07.11.1991 - 12 RK 37/90).
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Beschluss vom 22. Mai 2001
(1 BvL 4/96) entschieden, dass die gesetzlich festgesetzte Mindesteinnahmegrenze
für die Beitragsbemessung hauptberuflich Selbstständiger in der GKV mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip
vereinbar ist.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die fiktiven beitragspflichtigen
Mindesteinnahmen im Rahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V einen vertretbaren
Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung bei den freiwilligen Mitgliedern
erreichen sollen und verhindern, dass freiwillige Mitglieder sich zu unangemessenen
Beiträgen versichern können. Diese Intention des Gesetzgebers ist aus Sicht des
Petitionsausschusses nach wie vor gerechtfertigt. Daran vermag ein ggf. nicht zu
entschuldigendes Verhalten ("Anreiz zur Schwarzarbeit") nichts zu ändern.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen,
im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu
werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Der abweichenden Antrag der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem

Bundesregierung
der
Petition
die
Bundesministerium für Gesundheit zur Erwägung zu überweisen sowie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit auf die
gesetzlichen
zur
des Mindestbeitrages
Absenkung
Notwendigkeit
der
Krankenversicherung
im
Rahmen
des
Ausbaus
der
solidarischen
Gesundheitsfinanzierung hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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