01.11.2018, 03:24
Pet 2-18-15-8272-037851 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass sich die Beitragsbemessung für freiwillig
versicherte Studenten am § 13a Bundesausbildungsförderungsgesetz orientiert.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Studierende, die das
30. Lebensjahr vollendet haben und daher nicht mehr studentisch pflichtversichert
sind, den Krankenversicherungszuschlag nach § 13a
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) übersteigen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 33 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 110. Sitzung am 29.03.2017 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Für Studierende sieht das geltende Recht bereits eine besonders beitragsgünstige
Form der Beitragsbemessung vor (studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V).
Studierende sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie nicht
familienversichert sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach
Vollendung des 30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art
der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb
der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten
Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere
Fachstudienzeit rechtfertigen.
Für die Dauer einer Mitgliedschaft in der GKV sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen.
Die Beiträge zur GKV werden berechnet, indem der jeweilige Beitragssatz auf die
beitragspflichtigen Einnahmen angewendet wird. Da Studierende als solche
grundsätzlich keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, nach denen der
Beitragssatz bemessen werden könnte, ist es unverzichtbar, pauschal auf fiktive
beitragspflichtige Einnahmen abzustellen.
Der Gesetzgeber hat mit der Bezugnahme auf die Bedarfssätze nach § 13 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 BAföG fiktive beitragspflichtige Einnahmen bestimmt (§ 236 SGB V).
Das Abstellen auf die BAföG-Bedarfssätze ist eine besonders günstige Form der
Bemessung der Beiträge. Bei pflichtversicherten Studierenden werden dabei lediglich
sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (§ 245 Abs. 1 SGB V) erhoben, was
einem Beitragssatz in Höhe von 10,22 Prozent entspricht. Daneben können
Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.
Die beitragsgünstige Versicherung über die Versicherungspflicht als Studierende
geht von dem Regelfall aus, dass ein Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach
Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen oder nach Wegfall sonstiger persönlicher
oder familiärer, der Aufnahme des Studiums entgegenstehender Gründe
aufgenommen wird. Sie ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem ein Studium
regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich
abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14
Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Sie liegt auch in
einem Altersabschnitt, in dem die Studierenden Leistungen der Krankenversicherung
in unterdurchschnittlichem Maße in Anspruch nehmen, weil ihr Gesundheitszustand
altersbedingt im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige
seltener vorhanden sind und erst im Laufe der Zeit hinzukommen.
Endet die studentische Krankenversicherung wegen Erreichens bzw. Überschreitens
der Höchstdauer der Fachstudienzeit oder der Höchstaltersgrenze, besteht die
Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzuführen. Aus
beitragsrechtlicher Sicht hat dies folgende Konsequenzen:
Die GKV sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten
Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge
können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen
Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen
werden. Dies gilt grundsätzlich auch für freiwillige Mitglieder, die für ihren
umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu entrichten haben. Für
freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber deshalb die Erhebung von
Mindestbeiträgen vorgeschrieben (§ 240 Abs. 4 SGB V).
So werden die Beiträge für Personen, die über kein oder nur ein geringes
Einkommen verfügen ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
derzeit 1.015 Euro berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen
Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.
Zur Höhe des Zuschusses an Kosten für den Krankenversicherungsschutz nach dem
BAföG gilt Folgendes:
Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten einen Zuschuss für
ihren Bedarf an Kosten für den Krankenversicherungsschutz. Dieser orientiert sich
pauschal an der im Regelfall maßgeblichen Beitragshöhe der studentisch
Pflichtversicherten, da der weitaus überwiegende Anteil der mit dem BAföG als
Förderungsinstrument für die Erstausbildung geförderten Studierenden
typischerweise jünger ist als 30 Jahre. Nach § 13a BAföG erhöht sich der
Bedarfssatz für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig in der GKV oder
einer privaten Krankenversicherung versichert sind, um 71 Euro für den
Krankenversicherungsschutz sowie 15 Euro zusätzlich für die Kosten zur sozialen
Pflegeversicherung.
Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wurde, zuletzt mit Stellungnahme der
Bundesregierung vom Juli 2018, nicht in Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)