Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Verdoppelung der Beitragsbemessungsgrenze bei verheirateten Alleinverdienern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-15-8272-041968Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
unabhängig davon zu erheben, ob nur ein Ehepartner oder beide Ehepartner zum
Familieneinkommen beitragen. Für Ehepartner, die die kostenfreie GKV-
Mitversicherung des zweiten Ehepartners ohne Einkünfte in Anspruch nehmen, ist
zukünftig der doppelte Wert der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV anzuwenden.
Mit der Petition wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) angesprochen und die Anwendung der doppelten
Beitragsbemessungsgrenze für Personen gefordert, bei denen der Ehegatte
beitragsfrei familienversichert ist.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 155 Mitzeichnungen sowie
39 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die GKV davon ausgeht,
dass jede Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der GKV führt. Für
Zeiten der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen, wobei die
Beitragszahlungen in der sog. Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung finden.

Diese Beitragsbemessungsgrenze (2012: 3.825 Euro) wird jährlich an die
wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Fortschreibung der
Beitragsbemessungsgrenze der GKV erfolgt entsprechend dem Verhältnis, in dem
die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den
entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr
stehen (§6 Abs. 6 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Übersteigt das
für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen die
Beitragsbemessungsgrenze, sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu
zahlen (§ 223 Abs. 3 SGB V).
Die Beitragsbemessungsgrenze verhindert, dass die Höhe der Beitragsleistung in
einem nicht angemessenen Verhältnis zum Leistungsanspruch steht und der
Gedanke der solidarischen Mittelaufbringung nach dem individuellen
Leistungsvermögen "überstrapaziert" wird. Darüber hinaus stellt die
Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass Mitglieder, deren Einkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012: 50.850 Euro bzw.
4.237,50 Euro monatlich) liegt, nicht vermehrt in die private Krankenversicherung
wechseln, wodurch der GKV wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden.
Übersteigt bei Angestellten oder Arbeitern das Jahresarbeitsgehalt die genannte
Versicherungspflichtgrenze, haben sie die Wahl, eine freiwillige gesetzliche oder eine
private Krankenversicherung abzuschließen.
Danach steht außer Frage, dass bei Ehegatten, die beide eine Beschäftigung als
Arbeitnehmer ausüben, jeweils ein Krankenversicherungsbeitrag bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten ist.
Ein weiteres Prinzip der GKV ist, dass Mitglieder der GKV, deren
unterhaltsberechtigte Ehegatten kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen
haben, bei der Beitragslast für die Mitgliedschaft in der GKV unterstützt werden. Es
besteht daher unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreieVersicherung
des Ehegatten beim Mitglied. Auch dieses Prinzip ist nach Auffassung des
Petitionsausschusses sachgerecht.
Es wird nicht verkannt, dass Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer berufstätig sind,
Krankenversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
von derzeit 45.900 Euro zahlen. Ein alleinverdienender Ehegatte mit einem
Arbeitsentgelt von 91.800 Euro zahlt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze einen
Krankenversicherungsbeitrag für das Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 45.900 Euro.
Diese Friktion ist nach den geltenden Prinzipien unvermeidlich. Es dürfte nach

Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss nur wenige Fälle
geben, in denen der alleinverdienende Ehegatte mit einem Arbeitsentgelt von
91.800 Euro gesetzlich krankenversichert ist.
Diese Friktion könnte vermieden werden, wenn der Krankenversicherungsbeitrag bei
Alleinverdienern mit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner durch Ausweitung der
Beitragsbemessungsgrenze angehoben würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch
nach Aussage der Bundesregierung zu bedenken, dass die GKV im Wettbewerb mit
der privaten Krankenversicherung um gut verdienende Mitglieder steht. Diese
Mitglieder zahlen den Höchstbeitrag. Die Möglichkeit einer beitragsfreien
Familienversicherung im Falle der Familiengründung ist hier ein relevanter
Gesichtspunkt, sich für einen Verbleib in der GKV zu entscheiden.
Die Einführung einer nach Personenkreisen differenzierten
Beitragsbemessungsgrenze ist daher nicht beabsichtigt. Zudem stellt sich die Frage,
ob dies rechtlich zulässig wäre, ohne damit gleichzeitig die beitragsfreie
Familienversicherung als Ganzes in Frage zu stellen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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