Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Verdoppelung der Beitragsbemessungsgrenze bei verheirateten Alleinverdienern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

155 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

155 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge beschließen, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig davon erhoben werden, ob nur ein Ehepartner oder beide Ehepartner zum Familieneinkommen beitragen.Für Ehepartner, die die kostenfreie GKV-Mitversicherung des zweiten Ehepartners ohne Einkünfte in Anspruch nehmen, ist zukünftig der doppelte Wert der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV anzuwenden.

Begründung

Dies geschieht bereits heute, wenn beide Ehepartner Einkommen erzielen. Hier muss jeder Ehepartner bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur GKV abführen. Bei Erwirtschaftung des Familieneinkommens durch beide Ehepartner wird damit bereits heute die doppelte Beitragsbemessungsgrenze angewendet.Bezieht jedoch nur ein Ehepartner Einkünfte, wird der Beitrag durch die Bemessungsgrenze ungerechtfertigt begrenzt, obwohl der zweite Ehepartner über die Familienversicherung gleichwertig mitversichert ist und ggfs. das gleiche Familien-Jahreseinkommen erzielt wird (siehe Beispiel).Ehepartner, die gemeinschaftlich für das Haushaltseinkommen sorgen, werden damit benachteiligt.Dadurch entgehen der GKV hohe, berechtigte Einnahmen, die zu einer nachhaltigen Stabilisierung bzw. Senkung der Beitragssätze notwendig wären.Die ungleiche Bemessung der Beiträge zeigt sich an folgendem Beispiel:Ehepaar A: Einkommen Ehemann: 40.000 EURKrankenversicherungsbeitrag (15,5%): 6.200 EUREinkommen Ehefrau: 25.000 EURKrankenversicherungsbeitrag (15,5%): 3.875 EURGesamteinkommen: 65.000 EURgesamter Krankenversicherungsbeitrag: 10.075 EUREhepaar B:Einkommen Ehemann: 65.000 EURKrankenversicherungsbeitrag (15,5%): 7.114 EUREinkommen Ehefrau: 0 EURKrankenversicherungsbeitrag: beitragsfrei mitversichertGesamteinkommen: 65.000 EURgesamter Krankenversicherungsbeitrag: 7.114 EUR(bei den genannten Beiträgen zur GKV handelt es sich jeweils um den Gesamtbeitrag aus Arbeitsnehmer- und Arbeitsgeberanteil)Ergebnis/Fazit:Familie A zahlt für den selben Krankenversicherungsschutz 10.075 EUR pro Jahr und damit 2.961 EUR mehr als Familie B, obwohl die gleiche Leistungsfähigkeit (Gesamteinkommen jeweils 65.000 EUR) vorliegt.Diese Subvention entspricht in keiner Weise dem Solidaritätsprinzip der GKV und muss schnellstens abgeschafft werden.Hinweis: Diese Petition betrifft ausdrücklich nicht die kostenfreie Mitversicherung von Kindern in der GKV.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.08.2012
Sammlung endet: 13.10.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-8272-041968Gesetzliche Krankenversicherung
    - Beiträge -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
    unabhängig davon zu erheben, ob nur ein Ehepartner oder beide Ehepartner zum
    Familieneinkommen beitragen. Für Ehepartner, die die kostenfreie GKV-
    Mitversicherung des zweiten Ehepartners ohne Einkünfte in Anspruch nehmen, ist
    zukünftig der doppelte Wert der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV anzuwenden.
    Mit der Petition wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV) angesprochen und die Anwendung der doppelten
    Beitragsbemessungsgrenze für Personen gefordert, bei denen der Ehegatte
    beitragsfrei familienversichert ist.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
    des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 155 Mitzeichnungen sowie
    39 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die GKV davon ausgeht,
    dass jede Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der
    Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der GKV führt. Für
    Zeiten der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen, wobei die
    Beitragszahlungen in der sog. Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung finden.

    Diese Beitragsbemessungsgrenze (2012: 3.825 Euro) wird jährlich an die
    wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Fortschreibung der
    Beitragsbemessungsgrenze der GKV erfolgt entsprechend dem Verhältnis, in dem
    die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den
    entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr
    stehen (§6 Abs. 6 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Übersteigt das
    für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen die
    Beitragsbemessungsgrenze, sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu
    zahlen (§ 223 Abs. 3 SGB V).
    Die Beitragsbemessungsgrenze verhindert, dass die Höhe der Beitragsleistung in
    einem nicht angemessenen Verhältnis zum Leistungsanspruch steht und der
    Gedanke der solidarischen Mittelaufbringung nach dem individuellen
    Leistungsvermögen "überstrapaziert" wird. Darüber hinaus stellt die
    Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass Mitglieder, deren Einkommen oberhalb der
    Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012: 50.850 Euro bzw.
    4.237,50 Euro monatlich) liegt, nicht vermehrt in die private Krankenversicherung
    wechseln, wodurch der GKV wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden.
    Übersteigt bei Angestellten oder Arbeitern das Jahresarbeitsgehalt die genannte
    Versicherungspflichtgrenze, haben sie die Wahl, eine freiwillige gesetzliche oder eine
    private Krankenversicherung abzuschließen.
    Danach steht außer Frage, dass bei Ehegatten, die beide eine Beschäftigung als
    Arbeitnehmer ausüben, jeweils ein Krankenversicherungsbeitrag bis zur Höhe der
    Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten ist.
    Ein weiteres Prinzip der GKV ist, dass Mitglieder der GKV, deren
    unterhaltsberechtigte Ehegatten kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen
    haben, bei der Beitragslast für die Mitgliedschaft in der GKV unterstützt werden. Es
    besteht daher unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreieVersicherung
    des Ehegatten beim Mitglied. Auch dieses Prinzip ist nach Auffassung des
    Petitionsausschusses sachgerecht.
    Es wird nicht verkannt, dass Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer berufstätig sind,
    Krankenversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
    von derzeit 45.900 Euro zahlen. Ein alleinverdienender Ehegatte mit einem
    Arbeitsentgelt von 91.800 Euro zahlt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze einen
    Krankenversicherungsbeitrag für das Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 45.900 Euro.
    Diese Friktion ist nach den geltenden Prinzipien unvermeidlich. Es dürfte nach

    Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss nur wenige Fälle
    geben, in denen der alleinverdienende Ehegatte mit einem Arbeitsentgelt von
    91.800 Euro gesetzlich krankenversichert ist.
    Diese Friktion könnte vermieden werden, wenn der Krankenversicherungsbeitrag bei
    Alleinverdienern mit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner durch Ausweitung der
    Beitragsbemessungsgrenze angehoben würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch
    nach Aussage der Bundesregierung zu bedenken, dass die GKV im Wettbewerb mit
    der privaten Krankenversicherung um gut verdienende Mitglieder steht. Diese
    Mitglieder zahlen den Höchstbeitrag. Die Möglichkeit einer beitragsfreien
    Familienversicherung im Falle der Familiengründung ist hier ein relevanter
    Gesichtspunkt, sich für einen Verbleib in der GKV zu entscheiden.
    Die Einführung einer nach Personenkreisen differenzierten
    Beitragsbemessungsgrenze ist daher nicht beabsichtigt. Zudem stellt sich die Frage,
    ob dies rechtlich zulässig wäre, ohne damit gleichzeitig die beitragsfreie
    Familienversicherung als Ganzes in Frage zu stellen.
    Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen und
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

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49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

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