Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Ablösung der Ultraschallbiometrie durch optische Biometrie als Leistung der GKV (bzgl. Voruntersuchung CAT-OP)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Unterstützende 39 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

39 Unterstützende 39 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.05.2019, 04:28

Pet 2-19-15-8271-004109 Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Untersuchungsmethode der optischen
Biometrie als Voruntersuchung im Rahmen einer Katarakt-Operation in den
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wird.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Ultraschallbiometrie, die ohne
Zuzahlungen in Anspruch genommen werden kann, sei ungenauer und veraltet und
solle durch die o. g. optische Biometrie ersetzt werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 39 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben
Versicherte der GKV Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende
Versorgung.

Katarakt ist eine Augenerkrankung, welche mit schwerwiegenden Symptomen wie
einem zunehmenden Sehverlust verbunden ist und unbehandelt bis zur Erblindung
führen kann. Angesichts dieser Fakten ist eine individuelle und bedarfsgerechte
Versorgung und Behandlung für die Patientinnen und Patienten wesentlich. Auch die
im Rahmen einer Katarakt-Operation notwendigen Voruntersuchungen,
einschließlich der Augenvermessung gehören zu den Leistungen der GKV und
können von den Betroffenen im Rahmen des Sachleistungsprinzips grundsätzlich
ohne Zuzahlung in Anspruch genommen werden. Zur Vermessung der anatomischen
Eigenschaften eines Auges können hierbei verschiedene Methoden angewandt
werden. Die angeführte optische Biometrie ist hierbei nur eine mögliche Methode,
welche derzeit nicht zum Leistungsumfang der GKV gehört

Der Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen
oder Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht im Einzelnen
durch das Sozialgesetzbuch geregelt, sondern wird im Rahmen des
Selbstverwaltungsprinzips von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in
verbindlichen Richtlinien und im Bewertungsausschuss näher konkretisiert.

Die zu Lasten der GKV abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen und deren
Bewertung sind im sogenannten einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführt.
Der EBM wird durch den Bewertungsausschuss vereinbart. Dieser wird gemeinsam
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gebildet und ist gleichwertig besetzt.

Für die Aufnahme einer neuen ambulanten Leistung ist es bedeutsam, ob es sich um
eine tatsächlich neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Sinne von
§ 135 SGB V handelt oder ob eine nicht wesentliche Erweiterung einer bereits
abrechnungsfähigen Leistung vorliegt.

Sofern es sich um eine nicht wesentliche Erweiterung einer bereits
abrechnungsfähigen Leistung handelt, erfolgt die Aufnahme in den EBM
eigenständig durch den Bewertungsausschuss. Zudem überprüft der
Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 2 Satz 2 SGB V den EBM regelmäßig
daraufhin, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand
der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der
Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen.

Eine medizinische Methode, die neu ist, darf der Bewertungsausschuss nur dann in
den EBM aufnehmen, wenn der G-BA die Anwendung der zu Grunde liegenden
Methode in der ambulanten Versorgung anerkannt und in seine entsprechende
Richtlinie aufgenommen hat. Der G-BA hat die Aufgabe, auf der Grundlage von
vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen den Nutzen, die medizinische
Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen
erbrachten Methoden - zu prüfen. Die optische Biometrie ist bisher im G-BA im
Hinblick auf eine Nutzenbewertung nicht beraten worden. Damit eine
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im G-BA beraten werden kann, muss
dafür ein Antrag gestellt werden. Antragsberechtigt für die Beratung neuer ärztlicher
Methoden in der ambulanten Versorgung im G-BA sind die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, der
GKV-Spitzenverband, die unparteiischen Mitglieder des G-BA.

Gemäß § 140f Abs. 2 SGB V sind die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen maßgeblichen Organisationen ebenfalls antragsberechtigt.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, sich an die genannten
Patientenorganisationen nach § 140f SGB V (dies sind der Deutsche Behindertenrat,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und der Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.) zu wenden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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