Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Einführung weiterer Psychotherapie-Methoden als gesetzliche Kassenleistung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Unterstützende 45 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

45 Unterstützende 45 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.05.2019, 04:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-8271-005470
81735 München
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, weitere Psychotherapie-Methoden als Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung einzuführen.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die aktuell von der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) bezahlten Psychotherapie-Methoden basieren auf reinen
Gesprächen bei Psychotherapeuten. Speziell bei Patienten mit einer
Persönlichkeitsstörung seien weitere Psychotherapie-Methoden erforderlich.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 74 Mitzeichnungen sowie 42 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Münster im April 2018, bei der ein Mann mit
einem Campingbus in eine Gruppe von Menschen hineingefahren ist, beklagt der Petent
Defizite in der Versorgung psychisch kranker Menschen. Speziell für Patienten mit einer
Persönlichkeitsstörung fordert er die Einführung neuer Therapiemethoden wie
Dialektisch-Behaviorale-Therapie, Mentalisierungsbasierte Therapie,
Petitionsausschuss

Übertragungsfokussierte Therapie und Schematherapie, sowie ferner für Patienten mit
tiefgehenden Problemen Hypnotherapie und Konzentrative Bewegungstherapie.

Der Leistungsanspruch der Versicherten der GKV gemäß § 27 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) schließt auch eine angemessene psychotherapeutische
Versorgung ein. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Leistungen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Der "allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Erkenntnisse" schließt Leistungen aus, die mit wissenschaftlich nicht
anerkannten Methoden erbracht werden. Gemäß den Vorgaben des SGB V konkretisiert
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) - als das oberste Beschlussgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen - in Richtlinien den
Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen und
Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die vom G-BA beschlossenen
Richtlinien sind für alle Akteure der GKV bindend.

Näheres zum psychotherapeutischen Leistungsanspruch der Versicherten enthält die
"Richtlinie des G-BA über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-
Richtlinie)". Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinie wendet methodisch definierte
Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische Störungen einen
systematisch verändernden Einfluss nehmen und Bewältigungsfähigkeiten des
Individuums aufbauen. Die Psychotherapie-Richtlinie definiert auch ein zur
Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapieverfahren (§ 5 Psychotherapie-Richtlinie)
sowie eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete
Psychotherapiemethode (§ 6 Psychotherapie-Richtlinie). Dabei liegt den in der
Psychotherapie-Richtlinie anerkannten Verfahren ein umfassendes Theoriesystem der
Krankheitsentstehung zugrunde und ihre spezifischen Behandlungsmethoden sind in
ihrer therapeutischen Wirksamkeit belegt. In der psychotherapeutischen Intervention
kommt, unabhängig von der Wahl des Therapieverfahrens, der systematischen
Petitionsausschuss

Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung
eine zentrale Bedeutung zu.

Die Anerkennung neuer Psychotherapieverfahren und -methoden erfolgt gemäß der
Vorgaben in § 19 Psychotherapie-Richtlinie. Danach ist für die Aufnahme eines
eigenständigen Psychotherapieverfahrens in die Richtlinie zunächst die
wissenschaftliche Anerkennung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie
gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz erforderlich. Darüber hinaus ist nach § 19 Abs. 1
Nr. 2 Psychotherapie-Richtlinie der Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen,
medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit mindestens in besonders
versorgungsrelevanten Anwendungsbereichen der Psychotherapie-Richtlinie zu
erbringen.

Hinsichtlich der Forderung nach Einführung weiterer, vom Petenten angeführter
Psychotherapie-Methoden als Leistungen der GKV ist Folgendes anzumerken:

Die vom Petenten geforderten Therapiemethoden sind keine eigenständigen
Psychotherapieverfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie. Als spezielle
psychotherapeutische Methoden können sie teilweise im Rahmen einer
Richtlinientherapie bereits erbracht werden, sofern sie in das therapeutische Setting eines
anerkannten Verfahrens eingebettet sind. Dies betrifft insbesondere die Dialektisch-
Behaviorale-Therapie, die Schematherapie sowie auch die Konzentrative
Bewegungstherapie. Die Anwendung besonderer Methoden setzt in jedem Fall eine
hinreichende fachliche Befähigung zu dieser Methode voraus.

In Bezug auf die Hypnotherapie bei Erwachsenen stellte der Wissenschaftliche Beirat
Psychotherapie zusammenfassend fest, dass die Hypnotherapie bei Erwachsenen für
Behandlungen in den Anwendungsbereichen psychische und soziale Faktoren bei
somatischen Krankheiten sowie Abhängigkeit und Missbrauch als wissenschaftlich
anerkannt gelten kann. Für die anderen vorgenannten Psychotherapie-Methoden liegen
bisher keine entsprechenden Anerkennungen des Wissenschaftlichen Beirats vor.
Insoweit fehlt es an grundlegenden Voraussetzungen für die Aufnahme in den
Leistungsumfang der GKV.
Petitionsausschuss

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern