Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Gesetzliche Krankenversicherung: Krankenzusatzversicherung für behinderte Menschen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Hans Peter Krahe Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wird. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass auch behinderte Menschen die Möglichkeit ha-
ben sollten, eine Krankenzusatzversicherung abzuschließen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 325 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu 11 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Im Einzelnen trägt der Petent vor, dass jeder "gesunde" Bürger die Möglichkeit habe,
durch eine Krankenzusatzversicherung die finanziellen Kosten für alternative Be-
handlungsmethoden zu minimieren. Dies werde Behinderten mit dem Verweis auf
ihre Vorerkrankungen verweigert. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, solle der
Bundestag beschließen, dass die Krankenkassen jedem Bürger den Zugang zu einer
Zusatzkasse zu gleichen finanziellen Bedingungen ermöglichen müssen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug ge-
nommen.

Der Petitionsausschuss hat zu diesem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit (BMG), eine Stellungnahme des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) sowie eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen wie folgt zusammenfassen:

Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass in der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV) Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben und
dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sind Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtun-
gen (Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie), wie auch entsprechende
Arznei- und Heilmittel, nicht grundsätzlich aus der Leistungspflicht der GKV ausge-
schlossen (§ 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V). Krankenkassen haben seit
dem 1. April 2007 außerdem die Möglichkeit, ihren Versicherten freie Tarife zur Er-
stattung bei alternativen Heilmethoden anzubieten, die ansonsten nicht von den
Krankenkassen bezahlt werden.

In Deutschland besteht die Möglichkeit über den Leistungskatalog der GKV hinaus
und den dort eingeführten Wahltarifen private Zusatzversicherungen abzuschlie-
ßen. Das Geschäftsmodell der privaten Zusatzversicherungen sieht versicherungs-
mathematisch kalkulierte Prämien vor, deren Höhe vom zu versichernden Risiko ab-
hängt. Es gelten hier dieselben Regeln wie für sonstige Versicherungsverträge. Die
Versicherer haben also grundsätzlich das Recht, vor Vertragsschluss eine Risiko-
prüfung durchzuführen und Risikozuschläge zu verlangen oder den Vertragsschluss
abzulehnen.

Um ungerechtfertigte Benachteiligungen (u.a. von behinderten Personen) zu ver-
hindern und zu beseitigen, trat im Jahr 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsge-
setz (AGG) in Kraft. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz
geschützten Personen Rechtsansprüche, wenn gegen ein Diskriminierungsverbot
verstoßen wird. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen einer
Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung ist gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 3 AGG jedoch dann zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzi-
pien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsma-
thematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebun- gen. Wer also wegen eines erhöhten Risikos (z.B. Vorerkrankung) mehr bezahlen
muss, wird deshalb nicht automatisch diskriminiert. Lediglich eine pauschale Ableh-
nung von Personen mit Behinderung ohne individuelle Gesundheitsprüfung würde
nach Ansicht des Petitionsausschusses einen Verstoß gegen das AGG darstellen, da
nicht jede Behinderung ein erhöhtes Risiko mit sich bringt. Eine solche pauschale
Ablehnung durch ein Versicherungsunternehmen trägt der Petent jedoch nicht vor.
Dem Petitionsausschuss sind auch keine Fälle bekannt, in denen ein Vertrags-
schluss durch ein Versicherungsunternehmen allein aufgrund einer Behinderung ab-
gelehnt wurde. Er ist außerdem der Ansicht, dass durch das AGG bereits ein wirk-
sames Gesetz zur Verfügung steht, um die Benachteiligung von behinderten Perso-
nen zu verhindern und es keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung bedarf.

Da bei privaten Zusatzversicherungen das individuelle Risiko des Einzelnen versi-
chert wird, hält es der Petitionsausschuss ebenfalls nicht für möglich, Voraussetzun-
gen dafür zu schaffen, dass jeder Bürger zu gleichen Beiträgen versichert werden
kann. Dies würde seiner Ansicht nach auch in ungerechtfertigter Weise in die Ver-
tragsgestaltungsfreiheit der privaten Versicherungsunternehmen eingreifen.

Der Petitionsausschuss weist außerdem darauf hin, dass es ab 1. Januar 2009 auch
chronisch Kranken und behinderten Menschen möglich sein wird, in den so ge-
nannten Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu wech-
seln, sofern sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind. Leistungsausschlüsse
und Risikozuschläge sind in diesem Tarif nicht erlaubt. Der Leistungsumfang wird
sich wie in der GKV am medizinisch-technischen Fortschritt orientieren und dabei
den aktuellen Stand wissenschaftlicher Kenntnisse berücksichtigen.

Nach alledem empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschlie-
ßen, da dem Anliegen des Petenten durch die bestehende Rechtslage bereits teil-
weise entsprochen wird.


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