Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Kostenerstattung für Kondome statt für hormonelle Kontrazeptiva

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

291 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

291 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Ines Denzler

Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass gesetzliche Krankenkassen jungen Frauen
Kondome anstatt hormoneller Kontrazeptiva bezahlen, da Kondome bei gleicher
Sicherheit nebenwirkungsfrei seien und auch vor sexuell übertragbaren Krankheiten
schützen würden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) würden bei
Frauen bis
zum 21. Lebensjahr die Kosten für hormonelle Kontrazeptiva
übernehmen.
Diese
könnten
jedoch
erhebliche
Nebenwirkungen
und
Folgeerscheinungen mit sich bringen, die teilweise auch mit hohen Folgekosten für
die Krankenkassen verbunden seien (z. B. bei einer Thrombose). Außerdem legten
sie bei Mädchen, die sich noch in der Pubertät befinden, den sich entwickelnden
natürlichen Zyklus lahm. Vor allem aber schützten sie nicht vor sexuell übertragbaren
Krankheiten, was ebenfalls zu hohen Folgekosten für die Krankenkassen führen
könne. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dass beispielsweise in Kliniken oder
Arztpraxen Kondome kostenlos zum Mitnehmen bereitgestellt werden. Auch könnten
"Gutscheine" für eine bestimmte Anzahl von Kondomen ausgegeben werden oder
aber Kondome anderweitig als Kassenleistung bezahlt werden. Dieses Angebot
sollte verschiedene Größen und Sorten (auch latexfrei) umfassen. Nach Dafürhalten
der Petentin würden Kondome die gleiche Sicherheit erreichen, wie die hormonellen
Kontrazeptiva. Dies sei beispielsweise durch einen Bericht der "Stiftung Warentest"
belegt. Vorteilhaft sei an den Kondomen zudem, dass sie frei von Nebenwirkungen
seien und zudem auch vor sexuell übertragbaren Krankheiten schützen würden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 291 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 63 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme
des Bundesministeriums
für Gesundheit
(BMG) wie
folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält zunächst fest, dass die Aussage der Petentin, wonach
Kondome bei gleicher Sicherheit nebenwirkungsfrei sind und auch gegen sexuell
übertragbare Krankheiten schützen, korrekt ist.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bis zum vollendeten
20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit
sie ärztlich verordnet werden. Die Altersgrenze des 20. Lebensjahres erklärt sich mit
der Absicht des Gesetzgebers, insbesondere solche Frauen zu begünstigen, die
aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, zum Beispiel, weil sie sich noch in der
Ausbildung
für
sind, Kosten
Lage
der
in
am wenigsten
befinden,
empfängnisverhütende Mittel aufzubringen. Ziel des Gesetzgebers ist es weiterhin,
auf
eine
verantwortungsvolle
Familienplanung
hinzuwirken,
unerwünschte
Schwangerschaften vermeiden zu helfen und dadurch Schwangerschaftsabbrüchen
vorzubeugen.

Der Anspruch erstreckt sich nur auf Mittel,
für die eine ärztliche Verordnung
erforderlich ist. Das sind insbesondere die hormonellen Kontrazeptiva und
Interzeptiva. Kosten für Empfängnisverhütungsmittel, für deren Abgabe eine ärztliche
Verordnung nicht erforderlich ist (z. B. Kondome), dürfen von der Krankenkasse nicht
übernommen werden, selbst wenn der Vertragsarzt sie verordnen würde. Sie fallen
nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.

Abschließend möchte der Petitionsausschuss besonders betonen, dass es sich bei
der Empfängnis einer Frau nicht um einen krankhaften Zustand im Leben einer
gesunden
Frau
handelt.
Empfängnisverhütende Mittel
sind
demnach
für die eine Kostenübernahme deshalb nicht
versicherungsfremde Leistungen,
stattfinden
kann.
Es
ist
daher
auch
sachgerecht,
die mögliche
Leistungsinanspruchnahme altersmäßig zu begrenzen und für alle übrigen
Versicherten dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen.

Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens
das
deshalb,
empfiehlt
zu werden. Er
tätig
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.


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