Gesundheitsfachberufe - Änderung des Podologengesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
76 Unterstützende 76 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

76 Unterstützende 76 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

25.10.2016, 04:22

Pet 2-18-15-2124-023284



Gesundheitsfachberufe



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, das Podologengesetz zu ändern und andere

medizinische Berufsgruppen, wie examiniertes Kranken- und Altenpflegepersonal,

ebenfalls medizinische Fußpflege durchführen zu lassen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 76 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge

ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz hat der Bund die Kompetenz, die Zulassung

zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu regeln. Das Podologengesetz beruht auf

dieser Bundeskompetenz und beinhaltet die Voraussetzungen, die für die Zulassung

zum Beruf des Podologen zu erfüllen sind. Geschützt wird das Führen der

Berufsbezeichnung. Hierfür ist eine Erlaubnis erforderlich, die denjenigen erteilt wird,

die die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden

haben.

Die Tätigkeit von Podologen wird durch das Gesetz nicht geschützt. Ein indirekter

Schutz ergibt sich daraus, dass Ärzten die Ausübung von Heilkunde vorbehalten und

eine Delegation heilkundlicher Tätigkeiten nur auf Angehörige medizinischer

Fachberufe erlaubt ist, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten qualifiziert wurden.

Dementsprechend gilt der Podologenberuf als erster Ansprechpartner des Arztes,



wenn es um die Delegation von heilkundlichen Tätigkeiten im Bereich der

medizinischen Fußpflege geht, zumal der Beruf des Podologen zu diesem Zweck

geschaffen worden ist und sich seine Ausbildung ganz wesentlich auf die

Durchführung medizinisch indizierter podologischer Behandlungen erstreckt. Das

schließt nicht aus, dass Ärzte Maßnahmen der medizinischen Fußpflege auch auf

andere Angehörige medizinischer Fachberufe delegieren könnten, wenn diese für die

jeweiligen Tätigkeiten entsprechend qualifiziert wären. Die Ausbildungsregelungen

der Gesundheits- und Krankenpflege oder Altenpflege enthalten indes keine

spezifischen Vorgaben für eine entsprechende Qualifizierung in Tätigkeiten der

medizinischen Fußpflege. Hinzukommt, dass der Arzt im Falle der Delegation die

Anordnungsverantwortung trägt, er also für die Auswahl der Person mit haftet, auf

die er die Durchführung von heilkundlichen Verrichtungen überträgt.

Im Ergebnis ist danach festzustellen, dass eine Übertragung von Aufgaben aus dem

Bereich der medizinischen Fußpflege auf Angehörige des Gesundheits- und

Krankenpflege- bzw. Altenpflegeberufs zwar denkbar wäre, in der Sache aber nach

Aussage der Bundesregierung nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung obliegt im

Übrigen jeweils dem Arzt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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