10/25/2016, 04:22
Pet 2-18-15-2124-023284
Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Podologengesetz zu ändern und andere
medizinische Berufsgruppen, wie examiniertes Kranken- und Altenpflegepersonal,
ebenfalls medizinische Fußpflege durchführen zu lassen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 76 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz hat der Bund die Kompetenz, die Zulassung
zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu regeln. Das Podologengesetz beruht auf
dieser Bundeskompetenz und beinhaltet die Voraussetzungen, die für die Zulassung
zum Beruf des Podologen zu erfüllen sind. Geschützt wird das Führen der
Berufsbezeichnung. Hierfür ist eine Erlaubnis erforderlich, die denjenigen erteilt wird,
die die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden
haben.
Die Tätigkeit von Podologen wird durch das Gesetz nicht geschützt. Ein indirekter
Schutz ergibt sich daraus, dass Ärzten die Ausübung von Heilkunde vorbehalten und
eine Delegation heilkundlicher Tätigkeiten nur auf Angehörige medizinischer
Fachberufe erlaubt ist, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten qualifiziert wurden.
Dementsprechend gilt der Podologenberuf als erster Ansprechpartner des Arztes,
wenn es um die Delegation von heilkundlichen Tätigkeiten im Bereich der
medizinischen Fußpflege geht, zumal der Beruf des Podologen zu diesem Zweck
geschaffen worden ist und sich seine Ausbildung ganz wesentlich auf die
Durchführung medizinisch indizierter podologischer Behandlungen erstreckt. Das
schließt nicht aus, dass Ärzte Maßnahmen der medizinischen Fußpflege auch auf
andere Angehörige medizinischer Fachberufe delegieren könnten, wenn diese für die
jeweiligen Tätigkeiten entsprechend qualifiziert wären. Die Ausbildungsregelungen
der Gesundheits- und Krankenpflege oder Altenpflege enthalten indes keine
spezifischen Vorgaben für eine entsprechende Qualifizierung in Tätigkeiten der
medizinischen Fußpflege. Hinzukommt, dass der Arzt im Falle der Delegation die
Anordnungsverantwortung trägt, er also für die Auswahl der Person mit haftet, auf
die er die Durchführung von heilkundlichen Verrichtungen überträgt.
Im Ergebnis ist danach festzustellen, dass eine Übertragung von Aufgaben aus dem
Bereich der medizinischen Fußpflege auf Angehörige des Gesundheits- und
Krankenpflege- bzw. Altenpflegeberufs zwar denkbar wäre, in der Sache aber nach
Aussage der Bundesregierung nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung obliegt im
Übrigen jeweils dem Arzt.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (PDF)