Region: Bayern
Sport

Golfplätze in Bayern wieder zur Nutzung des Individualsports Golf öffnen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bayrische Landesregierung
5.519 Unterstützende 5.234 in Bayern

Der Petition wurde nicht entsprochen

5.519 Unterstützende 5.234 in Bayern

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 15.02.2021
  4. Dialog
  5. Beendet

03.01.2021, 10:31

Formatierung des Auszugs aus der 8. BayIfSMV zur besseren Lesbarkeit!


Neuer Petitionstext: Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
sehr geehrte Frau Staatsministerin Huml,
sehr geehrter Herr Staatsminister Herrmann,
war der Individualsport Golf gemäß der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 noch erlaubt, so wurde bereits mit der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020 der Golfsport  quasi „durch die Hintertür“ verboten, indem die Nutzung aller Sportstätten ausnahmslos verboten wurde. **Somit wurde zwar Golfen als Individualsport nicht verboten, aber den Golfspielern im wahrsten Sinn des Wortes „der Boden unter den Füßen weggezogen“, da diese nun mal zwingend einen geeigneten Platz benötigen und nicht auf Wald und Flur spielen können.** Daran wurde mit der 10. BayIfSMV vom 08.12.2020 festgehalten.
**Die Unterzeichnenden bitten Sie inständig, die derzeitige Regelung zur Schließung von Sportstätten individuell anzupassen und zu der Regelung vom 30.10.2020 gem. 8. BayIfSMV zurückzukehren.** Hiermit ermöglichen Sie uns ca. 168.000 Bürgern in Bayern, die in Golfclubs engagiert und diesem Sport verfallen sind, weiterhin Ihren Sport auszuüben und sorgen damit wesentlich für unsere Gesundheit.
***Auszug 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020,***
***Teil *Teil 3 Sport und Freizeit, § 10 Sport:***
*(1)****Die
Sport:(1) 1 **Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt****. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.*
*…*
erlaubt**...*
*(3) Der Betrieb und****die Nutzung****von Sporthallen, Sportplätzen und****anderen Sportstätten****sowie von Tanzschulen****ist und **die Nutzung ... von** **anderen Sportstätten ... ist nur für die in Abs. 1 Satz 1****und Abs. 2 1 ... genannten Zwecke zulässig.*
*…*
zulässig.***

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 203 (194 in Bayern)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern