Hilfsmittel/Heilmittel - Kostenübernahme für Trochanterschutzhosen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
108 Unterstützende 108 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

108 Unterstützende 108 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 2-17-15-82714-041419Hilfsmittel/Heilmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Trochanterschutzhosen, die bei
schweren Stürzen alter Menschen Oberschenkelhalsbrüche vermeiden helfen, von
den Krankenkassen finanziert werden.
Mit der Petition wird die Übernahme der Kosten für Hüftprotektoren
(Trochanterschutzhosen) durch die Krankenkassen begehrt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 108 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im
Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Nach § 23 SGB V
besteht zudem im Rahmen der medizinischen Vorsorgeleistungen ein Anspruch auf
Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der
Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes
entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu
vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Als Zweckbestimmung, die zu einer Leistungspflicht der GKV führen könnte, kommt
nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss bei
Hüftprotektorenallenfalls die Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung in
Betracht. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 22.04.2009, B 3 KR 11/07 R)
hat hierzu indes entschieden, dass die Möglichkeit der Verwirklichung eines abtrakt-
theoretischen Risikos nicht ausreicht. Das Tragen von Hüftprotektoren diene der
Vorbeugung gegen eine denkbare, aber nicht bereits drohende Verletzung und somit
auch nicht der Vorbeugung gegen eine schon drohende Behinderung. Auch das
Vorliegen einer der anderen in den §§ 33 und 23 SGB V genannten
Zweckbestimmungen hat das BSG verneint. Die vom BSG angestellten
Überlegungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.
Für Hüftprotektoren besteht somit keine gesetzliche Leistungspflicht der
Krankenkassen. Die Krankenkassen haben jedoch gemäß § 11 Abs. 6 SGB V die
Möglichkeit, ihren Versicherten zusätzliche - vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nicht ausgeschlossene - Leistungen als Satzungsleistungenanzubieten. Dies gilt
auch für die Versorgungmit Hilfsmitteln.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Hilfsmittelversorgung gewährleisten
nach Aussage der Bundesregierung ein hohes Versorgungsniveau. Eine Änderung
des Leistungsrechts der GKV ist derzeit nicht beabsichtigt
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen und
verweist auch darauf, dass vor dem begrenzten finanziellen Spielraum der GKV nicht
jede Beschaffung/Versorgung mit im Einzelfall als sinnvoll oder wünschenswert
angesehenen Produkten möglich ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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