Hilfsmittel/Heilmittel - Kostenübernahme für Trochanterschutzhosen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

108 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

108 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…, dass Trochanterschutzhosen, die bei schweren Stürzen alter Menschen Oberschenkelhalsbrüche vermeiden helfen, von den Krankenkassen finanziert werden.

Begründung

Eine solche Hose kostet etwa 70 bis 80 Euro. Bei inkontinenten Personen sind zwei bis drei Hosen erforderlich, es kommen so für Angehörige alter Menschen Ausgaben in Höhe von mehr als 200 Euro zu. Die Krankenkassen würden sich sehr viel Geld sparen, kostet doch eine Operation mehr als 10000 Euro. Ich bin sicher, dass es im Sinne aller Versicherten wäre, dass diese Hosen von den Krankenkassen finanziell übernommen würden. Durch zahlreiche Studien wurde nachgewiesen, dass die Sturzfolgen durch das Tragen der Hosen signifikant minimiert werden konnten. Eine Abwärtsspirale, wie sie häufig nach Stürzen bei alten Menschen auftritt, kann so auch verhindert werden. Die Lebensqualität der Betroffenen könnte deutlich angehoben werden, wenn diese Hosen flächendeckend zum Einsatz kämen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.09.2012
Sammlung endet: 25.10.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-82714-041419Hilfsmittel/Heilmittel
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Trochanterschutzhosen, die bei
    schweren Stürzen alter Menschen Oberschenkelhalsbrüche vermeiden helfen, von
    den Krankenkassen finanziert werden.
    Mit der Petition wird die Übernahme der Kosten für Hüftprotektoren
    (Trochanterschutzhosen) durch die Krankenkassen begehrt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 108 Mitzeichnungen sowie
    18 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 Fünftes
    Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im
    Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
    drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
    die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
    anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Nach § 23 SGB V
    besteht zudem im Rahmen der medizinischen Vorsorgeleistungen ein Anspruch auf
    Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der
    Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

    zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes
    entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu
    vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
    Als Zweckbestimmung, die zu einer Leistungspflicht der GKV führen könnte, kommt
    nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss bei
    Hüftprotektorenallenfalls die Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung in
    Betracht. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 22.04.2009, B 3 KR 11/07 R)
    hat hierzu indes entschieden, dass die Möglichkeit der Verwirklichung eines abtrakt-
    theoretischen Risikos nicht ausreicht. Das Tragen von Hüftprotektoren diene der
    Vorbeugung gegen eine denkbare, aber nicht bereits drohende Verletzung und somit
    auch nicht der Vorbeugung gegen eine schon drohende Behinderung. Auch das
    Vorliegen einer der anderen in den §§ 33 und 23 SGB V genannten
    Zweckbestimmungen hat das BSG verneint. Die vom BSG angestellten
    Überlegungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.
    Für Hüftprotektoren besteht somit keine gesetzliche Leistungspflicht der
    Krankenkassen. Die Krankenkassen haben jedoch gemäß § 11 Abs. 6 SGB V die
    Möglichkeit, ihren Versicherten zusätzliche - vom Gemeinsamen Bundesausschuss
    nicht ausgeschlossene - Leistungen als Satzungsleistungenanzubieten. Dies gilt
    auch für die Versorgungmit Hilfsmitteln.
    Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Hilfsmittelversorgung gewährleisten
    nach Aussage der Bundesregierung ein hohes Versorgungsniveau. Eine Änderung
    des Leistungsrechts der GKV ist derzeit nicht beabsichtigt
    Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen und
    verweist auch darauf, dass vor dem begrenzten finanziellen Spielraum der GKV nicht
    jede Beschaffung/Versorgung mit im Einzelfall als sinnvoll oder wünschenswert
    angesehenen Produkten möglich ist.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.Begründung (pdf)

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49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

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