08.06.2017, 07:14
Dr. Thomas Riesbeck
Immissionsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2009 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Fahrzeuge mit Ottomotor der Abgasstufe
Euro 1 in die Schadstoffgruppe vier der Kennzeichnungsverordnung aufgenommen
werden und damit eine grüne Plakette erhalten.
Der Petent trägt vor, Sinn der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vor-
schriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober
2006 (BGBL. I S. 2218) sei es, die EU-Vorgaben zur Erfüllung der Grenzwerte von
Feinstaub und Stickoxiden umzusetzen. Fahrzeuge mit einem Ottomotor emittierten
jedoch keinen Feinstaub und würden dadurch unverhältnismäßig schlechter gestellt
als Fahrzeuge mit einem Dieselmotor der Euro 2-Norm, die erhebliche Mengen Fein-
staub und fast genauso viel Stickoxide emittierten. Diese Dieselfahrzeuge erhielten
jedoch zumindest bis zum Jahr 2010 Plaketten. Aus Gründen der Gleichbehandlung
sollte daher auch Fahrzeugen mit Ottomotor, die die Euro 1-Norm erfüllten, der
Zugang zu Umweltzonen bis 2010 erlaubt sein.
Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen. Zu dieser öffentlichen Petition sind 119 Mitunterzeichnungen und 24 Diskussions-
beiträge eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingeholt. Auf
der Grundlage der Stellungnahme des BMU stellt sich das Ergebnis der parlamen-
tarischen Prüfung der Eingabe wie folgt dar:
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zum
Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer
Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) erlassen; die Verordnung ist
am 01. März 2007 in Kraft getreten. Artikel 1 dieser Verordnung, die 35. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung -
35. BImSchV, auch Kennzeichnungsverordnung genannt), regelt die Zuordnung von
Kraftfahrzeugen zu den Schadstoffgruppen 1 bis 4.
Fahrzeuge mit Ottomotor, die die Grenzwerte der Abgasstufe Euro 1 einhalten,
werden gemäß der Kennzeichnungsverordnung der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet
und erhalten daher die grüne Plakette; vgl. §§ 2, 5 Kennzeichnungsverordnung i.V.m.
Erlass Nr. 190 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom
15. Dezember 2006 (Verkehrsblatt, 2006, Nr. 23, S. 867).
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten bereits entsprochen worden ist.